Thema: (?) (56) Numisbriefe, Numisblätter und Numisbrief Kataloge
petzlaff Am: 23.07.2010 10:26:13 Gelesen: 95419# 16@  
@ Pilatus [#15]

Eine Vergoldung stellt eine Verfälschung dar (Aussehen und Material einer Münze ist per Gesetz festgelegt).

Jetzt schauen wir mal in §11 des Münzgesetzes:

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§ 11 Münzschutz

(1) Es ist verboten,

1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen

a) nachzumachen oder zu verfälschen oder

b) solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzufahren;

2. Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen.

Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen.

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Demnach dürfte gem. Absatz 1 kein Handel mit besonders präparierten, z.B. vergoldeten Münzen enthaltenden Numisbriefen betrieben werden.

Wird aber doch und das nicht nur aus privater Hand - also kann man daraus nur den einzigen logischen Schluß ziehen, dass es sich um "als Nachahmung gestaltete" Objekte handelt.

Stefan
 
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