Thema: Postgeschichte München
Postgeschichte München Am: 17.03.2022 00:20:14 Gelesen: 5742# 32@  
Postgeschichte München Taxis´sche Zeit

Text: A5. Postscheine

Postscheine gehören zu den ältesten philetalistischen Belegen. Sie sind postalische Bescheinigungen als Quittung für bezahlte Gebühren oder zugesicherte postalische Leistungen:

• Als Aufgabebescheinigung für eingelieferte Sendungen
• Als Abhol-/ Ausgabebescheinigung für bei der Post gelagerte Sendungen und
• Als Lieferscheine für Sendungen.

Daneben unterscheiden sie sich nach ihrem Bestimmungszweck für:

• Die Briefpost,
• Die Güter-Fahrpost,
• Die Personen- Fahrpost ,
• Die Zeitungspost
• Besondere Leistungen wie Einschreiben oder Express.

Zur Begrenzung der Haftung besitzen die Postscheine immer eine auf dem Schein angegebene Gültigkeitsdauer. Auf sie wird auf der Scheinvorder- oder auf der Scheinrückseite verwiesen. Handelte es sich um eine qualifizierte, eine besondere Sendung in Form von Einschreiben oder Wertsendung bedeutete dies, dass zwischen Absender und der Post ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen wurde. Die Post veränderte das Haftungsrecht hieraus durch spezielle, vom allgemeinen Haftungsrecht divergierende Bestimmungen.

Der Tarif, die Gebühr, für einen Postschein und zwar für alle Scheine einschließlich Fahrpost betrug vom 17.Juli 1807 an 4 Kreuzer (kr). Erst am 1. Juli 1850 stieg die Gebühr auf 6 kr und an 1.Januar 1868 auf 7 kr. Der Gebührentarif von 1843 sah eine entfernungsabhängige Scheingebühr vor. Als Besonderheit wurde die Gebühr für Fahrpostscheine am 1. Juli wegen der Bahnkonkurrenz auf 3 kr gesenkt. it Wirkung vom 1. Januar 1842 fiel sie ganz weg.

Die bare Verrechnung der Scheingebühr erfolgte unabhängig vom Beförderungsentgelt. Sie stellte ein staatlich genehmigtes Nebeneinkommen für Postmitarbeiter dar. Diese Regelung wurde von der königliche bayrischen Post vom Vorgänger, der Kaiserlichen Taxiss´schen Post übernommen und endete für Beamte erst im Jahr 1892, für Expeditoren mit Dienstvertrag schon 4 Jahre früher. Auch die Scheingebühr der Fahrpost wurde von den ausstellenden Postlern vereinnahmt, die allerdings die Scheinformulare auf eigene Rechnung selbst zu beschaffen hatten.

Nach der o.g. Verordnung von 1807 mussten selbst portobefreite Personen die Scheingebühr entrichten. Nur königliche Stellen und Behörden in Dienstangelegenheiten waren davon ausgenommen. Seit 1862 zahlten auch Notare keine Scheingebühr mehr. Wenn in der Vormarkenzeit und noch kurze Teit später das Feld „franco“ auf dem Schein durchgestrichen war, bedeutete dies, dass der Absender die Scheingebühr, nicht aber die eigentliche Beförderungsgebühr für die Sendung beglichen hatte. Die zu bezahlen war dann Aufgabe des Sendungsempfängers. Nach dem 1. Juli 1850 mussten alle eingeschrieben Briefe frankiert werden. Von jeglicher Einschreib- und Scheingebühr befreit waren Rechtsanwälte, wenn sie Sendungen in Armenangelegenheiten aufgaben.
Bis ca. 1870 wurden querformatige Postscheine verwendet, danach einheitlich Postscheine im Hochformat.

Zu allererst gab es handschriftliche Postscheine. Ein Beispiel:



A 5.1 Quittung des „Kays. Reichs Ober Post=/ambt München“ über 12/ 18 Gulden (fl) und 15 kr Gesamtgebühr vom 12. April 1754.

Kopie aus „Die Postscheine von München“ G. Weileder in Rundbrief 15 vom Juni 2ß18 der Forschungsgemeinschaft Münchner Postgeschichte e. V.



A 5.2.1 Kopie eines Aufgabescheins vom 19. Aug. 1782 des Kayserl. Reichs=Ober=Postamts fahrende Expedition für ein Paquet mit 125 fl nach Salzburg. Porto 24 X (fl ?)



A5.2.2 Kopie eines Aufgabescheins und Empfangsbestätigung für ein Schreib(e)n vom 15. Okt. 1796

Kaiserl. Reichsoberpostamt (Quelle für die Kopien der Postscheine ist s. A 4.1)



A 5.2.3 Schreiben am Baron de Keitberg vom 25. Marts 1801
 
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