Thema: Poststation 1.0: Post testet neue Automaten - gibt es dort Automaten(brief)marken?
DL8AAM Am: 13.05.2022 16:44:28 Gelesen: 29569# 249@  
@ Arndt [#248]

Hallo Arndt,

Mich würde ferner folgendes interessieren: Kann man die Stationsmarken nur am Tag des Erwerbs benutzen oder wann immer man ... einen ECO-Briefumschlag verschicken will ?

genau das ist die einzige entscheidende Frage, die einzige Frage, die festlegt, ob es sich um ein Postwertzeichen ("Gutschein") oder einen (Schalter-) Freistempel oder um einen ähnlichen einfachen Entgeltbezahlt-Indicia handelt.

Flankierend unterstützt wird die Einordnung, ob a) diese Gutscheine überall im Geltungsbereich und b) durch Dritte verwendet werden dürfen. Dabei ist es komplett unerheblich, wie der Herausgeber diese "Gutscheine" selbst nennt.

Nur der Charakter des "Dinges" ist entscheidend. Was "es" ist, welche Aufgabe es erfüllt, ist wichtig, nicht wie irgendwelche Marketingfachleute es nennen. Selbst der "Postwertzeichenparagraph" verändert nicht den Charakter dieser "Dinger", sondern es regelt hier nur das gesetzliche "Innenverhältnis" des Bundes (hier mit der Vertretung beauftragt, das Finanzministeriums) und der vom Bund für hoheitliche Aufgaben beauftragte Post, sprich "Deutschland"-Briefmarken zu vertreiben, das ist derzeit die DPAG. Der Paragraph beeinträchtigt doch nicht alle anderen Privatpostdienstleistern das Recht ihre "Gutscheine" vollkommen legal (als das was sie sind, nämlich) als "(Post-)Wertzeichen" bzw. "Briefmarken" zu bezeichnen und unter diesem Namen an ihre Kunden zu verkaufen, solange diese eben nicht den Aufdruck "Deutschland" tragen (siehe unten).

Alleine die oben stellten Fragen definieren, was wir hier vor uns haben.

Eine andere Frage ist die, nach der Katalogisierung. Hier macht eine Unterscheidung nach

a) hoheitlichen "Deutschland"-Ausgaben,
b) nach Automatenmarken,
c) nach (den verschiendenen Formen der) Eigenausgaben der Deutschen Post DHL, wie BRIEFMARKE INDIVIDUELL, aber auch die EINSCHREIBEN-(Gutschein-)Label
d) nach Internetmarken (streng genommen inklusive des "Mobilen Portos") sowie
e) nach Ausgaben von reinen Privatpostdienstleistern

natürlich Sinn. ;-)

Und da für die neue "Versuchsausgabe" alle entscheidenden Fragen eindeutig mit JA beantwortet werden, handelt es sich hier natürlich fraglos, und zwar eineindeutig, um ein Postwertzeichen (der Deutschen Post, nicht ein - nach §43 PostG "hoheitliches" - der Bundesrepublik Deutschland) und hier der "Unterform" der ATMs. Ich frage mich wo hier überhaupt ein Diskussionsansatzpunkt sein sollte? Der Punkt ist doch nur: Wir haben hier etwas vor uns, welche Auflagen erfüllt es? Die eines "Wertzeichens", ein Wertzeichen einer Post, d.h. eines "Postwertzeichens": ja oder nein?

Beste Grüße
Thomas

§ 43 PostG: Postwertzeichen (Änderungsstand 09.03.2021)

(1) Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck "Deutschland" auszugeben und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe solcher Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen hervorzurufen.

Mehr wird hier nicht mehr geregelt. Der verbliebene Absatz (2) ist in diesem Zusammenhang irrelevant.

https://www.gesetze-im-internet.de/postg_1998/__43.html
 
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