Thema: Kündigungsfrist von BDPh-Mitgiedern beim Verein und Verein bei den Landesverbänden
WPhV Stuttgart Am: 28.05.2022 16:30:27 Gelesen: 1262# 2@  
@ nagel.d [#1]

Vielen Dank für Deinen Beitrag, der mich sofort an den Juristen-Witz aus dem Film „Philadelphia“ erinnerte: „Was sind hundert Anwälte auf dem Meeresgrund? Ein guter Anfang!“

In Bezug auf die Dauer einer Mitgliedschaft bei Ortsvereinen (OVs) stimmen wir Deiner juristischen Einschätzung überein, dass diese bei einem Vereinsmitglied mit seinem Tode oder bei seinem Austritt mit der Kündigungsfrist endet. Danach haben wir juristisch keine Ansprüche mehr auf "säumige" Beiträge. Im Todesfall war uns das nicht richtig bewusst, ein Dankeschön daher für Deinen Hinweis. Beim Ende einer Mitgliedschaft mit dem Tode kann man jedoch noch darüber diskutieren,

- ob der Jahresbeitrag für die Vereinsmitgliedschaft anteilig bis zum Todestag zu entrichten ist,

- ob man einen Passus in die Satzung einbauen kann, dass es nur ganzjährige Mitgliedschaften gibt bzw. der Jahresbeitrag für das ganze Jahr im voraus zu entrichten ist und dies auch im Falle eines Todes während des Jahres und/oder

- ob heute in Zeiten der sterbenden Printmedien wirklich ein „Ortsverein vom Tode eines Mitglieds durch irgendwelche Veröffentlichungen in den "üblichen" Ortszeitungen“" erfährt bzw. ob ein Ortsverein alle üblichen Ortszeitungen der Wohnorte seiner Mitglieder täglich nach Todesanzeigen durchforsten muss,

doch diese Diskussionen sollte man lieber den Anwälten auf dem Meeresgrund überlassen.

Denn beim Antrag des Heilbronner Philatelistenvereins geht es nicht darum, wann eine Mitgliedschaft juristisch gesehen endet, sondern um eine Entlastung (Kosten, Organisation, Nerven) der OVs bei Austritten von Mitgliedern aus welchen Gründen auch immer:

Die OVs führen bereits im Januar in Vorleistung die Beiträge für Landesverband Südwestdeutscher Briefmarkensammlervereine e.V. (LV Südwest) und den BDPh für das laufende Jahr ab und diese Verbandsbeiträge werden im Todesfall (oder Austrittswunsch ohne Einhaltung der Kündigungsfristen) eines Mitglieds während des Jahres von den beiden Verbänden auch nicht mehr rückerstattet (auch nicht anteilig). Der OV trägt somit das volle Kostenrisiko und macht i.d.R ein deutliches Minus, wenn ein Mitglied stirbt (oder ohne Einhaltung der Kündigungsfristen austreten will), weil die Verbandsbeiträge i.H.v. 23 Euro sowie die bis dahin angefallenen Vereinskosten (z.B. für die Jahreshauptversammlung) nicht mehr durch den Mitgliedsbeitrag gedeckt werden können.

Wir als traditionell schwäbischer Verein sorgen natürlich dafür, dass unsere Kostendeckungsbeiträge stimmen und so führt der Vorstand dann und wann schwierige (aber bislang stets konstruktive (d.h. ohne Anwälte)) Gespräche bei aus unserer Sicht säumigen Mitgliedsbeiträgen.

Am LV Südwest-Tag 2016 in Freiburg hatten wir beim Top Satzungsänderung letztmals Erfolg mit einem Antrag. So beantragten wir, dass man bei "§ 2 Zweck und Aufgaben" unter Punkt 1 noch folgende Aufgabe aufnehmen sollte „k) Stärkung und Sicherung der Vereine“, was auch beschlossen wurde und so Eingang in die gültige Satzung des LV Südwest fand. Falls der LV Südwest als Interessensverband für „südwestdeutsche Briefmarkensammlervereine“ diese Kernaufgabe so verinnerlicht haben sollte, wie er eigentlich müsste, dann ist uns auch die Ablehnung des Antrags des Heilbronner Philatelistenvereins völlig rätselhaft.

LG
 
Quelle: www.philaseiten.de
https://www.philaseiten.de/thema/17062
https://www.philaseiten.de/beitrag/295492