Thema: Steuertransparenzgesetz: Änderungen für Verkäufer über digitale Plattformen
bovi11 Am: 08.01.2023 09:28:49 Gelesen: 7122# 14@  
Für viele echte Privatanbieter dürfte die gesetzliche Regelung ohne Bedeutung sein.

Betroffen sind vor allem die „Spezialisten“, die meinen, durch die Streuung ihrer Verkäufe über mehrere Konten (z.B. bei eBay) den Umfang ihrer Verkaufsaktivitäten verschleiern zu können.

Die Meldung von Anbietern mit mehr als 30 Verkäufen hat allein den Grund, dass man natürlich auch mit dieser Anzahl bereits steuererhebliche Umsätze und Gewinne erwirtschaften kann (z.B. An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen).

Bei der Diskussion über das Steuertransparenzgesetz bleibt ein Aspekt auf der Strecke, nämlich die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Handelsaktivitäten. In der Regel setzt diese wettbewerbsrechtliche Relevanz von Verkäufen viel früher ein, als die fiskalische Bedeutsamkeit. Das heißt: Ein Scheinprivater Anbieter, der für das Finanzamt unbedeutend ist, kann wettbewerbsrechtlich belangt werden. Das hängt unter anderem damit zusammen, dass für die Beurteilung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) z.B. keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist.

Ein einprägsames Beispiel hat vor etlichen Jahren das OLG Frankfurt beschrieben: Wenn jemand Sachen verkauft, die er auf dem Dachboden findet, ist der Verkauf in der Regel als „privat“ anzusehen. Handelt es sich jedoch um einen sehr großen Dachboden, ist die Grenze zur Gewerblichkeit schnell überschritten.
 
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