Thema: Steuertransparenzgesetz: Änderungen für Verkäufer über digitale Plattformen
drmoeller_neuss Am: 09.01.2023 05:05:38 Gelesen: 6632# 29@  
@ rosteins69 [#28]

jein.

Mit 31 Artikeln zu je 2 Cent kannst Du bereits gewerblich sein !

In Deutschland gibt es keine Legaldefinition für den Begriff "Gewerbe". Daran ändert auch nichts das neue Gesetz mit den Meldepflichten und den festgelegten Schwellen.

Im Schrifttum findet sich folgende Definition: Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist. (hier aus Wikipedia zitiert) [1]

Wichtig: es kommt auf die Höhe der Verkaufserlöse und den Umsatz nicht an! Wer auf Tauschtagen regelmässig mit "Groschenbüchern" steht, wird sehr wohl gewerblich eingestuft, selbst wenn jede Marke nur für wenige Eurocents verkauft wird.

Allerdings gibt es nach den Einkommenssteuerrecht bestimmte Freibeträge, unter denen keine Steuer festgesetzt wird. Entweder 256 € Gewinn im Jahr (§ 22 EStG) oder Einkünfte bis zu 410 € pro Jahr (§ 46 Abs. 3 EStG). In der Regel werden Finanzämter nicht aktiv, wenn abzusehen ist, das für den Fiskus nichts zu holen ist. Das ist aber kein Freibrief, seine gewerbliche Tätigkeit einfach nicht anzumelden.

Wie dieterm geschrieben hat, ist die Grenze zur Gewerblichkeit im Wettbewerbsrecht wesentlich strenger. Leider hat auch hier der Gesetzgeber auf eine Legaldefinition verzichtet, und überlässt diese Drecksarbeit lieber den Gerichten.

[1] https://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbe#Definierende_Merkmale
 
Quelle: www.philaseiten.de
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