Thema: Steuertransparenzgesetz: Änderungen für Verkäufer über digitale Plattformen
bovi11 Am: 09.01.2023 07:40:22 Gelesen: 6646# 31@  
@ drmoeller_neuss [#29]

"Wie dieterm geschrieben hat, ist die Grenze zur Gewerblichkeit im Wettbewerbsrecht wesentlich strenger. Leider hat auch hier der Gesetzgeber auf eine Legaldefinition verzichtet, und überlässt diese Drecksarbeit lieber den Gerichten."

Eine sinnvolle Definition ist auch nicht wirklich möglich.

Wer 4 neue Mobiltelefone innerhalb von 6 Wochen verkauft, handelt gewerblich (LG Frankfurt); wer 250 Akkus, die er von seinem Arbeitgeber (angeblich) geschenkt bekommen hat aufteilt und in kleineren Packungseinheiten verkauft, handelt gewerblich (OLG Hamm) - nur 2 Beispiele aus der Praxis.

Andererseits, wer seine normale Münzen- oder Briefmarkensammlung verkauft, überschreitet in den meisten Fällen nicht die Schwelle zur Gewerblichkeit. Wer aber z.B. Münzen im Vorverkauf anbietet, ist immer gewerblich, egal in welchem Umfang er das macht. Wer Briefmarken am Erscheinungstag mit Ersttagsstempel Pfalzgrafenweiler anbietet, handelt gewqerblich, vor allem wenn man Briefmarken über mehrere eBay-Konten und auch über weitere Plattformen verkauft.

Wer sein altes Auto ausschlachtet und noch brauchbare Einzelteile verkauft, handelt i.d.R. nicht gewerblich; wer aber ein Auto ankauft um es auszuschlachten und in Einzelteilen zu verwerten, handelt gewerblich.

Die Beispiele kann man endlos fortsetzen.

Deshalb heißt es seit Jahrzehnten in der Rechtsprechung: Es kommt auf die konkrete Beurteilung des Einzelfalles an.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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