Thema: Steuertransparenzgesetz: Änderungen für Verkäufer über digitale Plattformen
chris63 Am: 09.01.2023 10:50:42 Gelesen: 6497# 33@  
@ rosteins69 [#28]

die Meldegrenzen 30 Verkäufe und 2000 € sind eine vollkommen willkürliche Vorschrift für Plattformen ab wann sie Daten melden müssen. Für die Auslösung einer ev. Steuerpflicht irrelevant. Wer unter den Grenzen bleibt, wird nur nicht erwischt. Da dies ein Briefmarkenforum ist, betrachten wir nur den Verkauf von Briefmarken.

1. Deine Sammlung ist schon länger in Deinem Besitz, Käufe haben in letzter Zeit nicht stattgefunden, sie ist typisch aufgebaut (z.B. Mi. Nr.). Du zahlst regelmäßig in erheblichem Umfang Steuern. Deine Sammlung wird innerhalb eines Jahres verkauft: Anzahl Deiner Lose 1000 Stück, Verkaufspreis 100 €/St. Deine Daten werden ans FA übertragen, bei Verknüpfung Steuerzahlungen/Einkommen/Höhe Verkaufserlöse/Briefmarkensammlung wirst Du keine Post vom FA bekommen.

2. Deine Sammlung besteht aus 31 Stück frankaturgültiger Neuware, innerhalb weniger Wochen in 31 Teilen a 20 € verkauft. Du hast noch nie Steuern gezahlt. Jetzt stellt das FA Fragen, auch wettbewerbsrechtlich stellen sich Fragen.

Zwischen den beiden Fällen ist viel denkbar, deswegen unterlässt es der Gesetzgeber Definitionen zu geben. Im Anhang eines Gesetzes lassen sich schlecht 1000 typisierte Fälle eine Briefmarkenverkaufs erfassen, und das wäre auch noch zu wenig. Deswegen haben wir Einzelfallentscheidungen mit dann anderen Problemen. Die relevanten Kriterien für Gewerblichkeit hier @ drmoeller_neuss [#29]

grüsse Christof

Nachtrag: z.B.: Die Erivan Haub Auktionen werden nach meiner Meinung nicht gewerblich einzustufen sein, auch wenn die Meldegrenzen leicht überschritten sind.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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