Thema: Steuertransparenzgesetz: Änderungen für Verkäufer über digitale Plattformen
chris63 Am: 12.01.2023 00:43:30 Gelesen: 5376# 59@  
@ asmodeus [#56]

Hallo asmodeus,

eher nein, es kommt auf den Wohnsitz des Verkäufers an und ob z.B. Ebay in Großbritannien wirklich selbständig ist. Weiter gehe ich davon aus das Gespräche zwischen der EU und GB sowie anderen Ländern geführt werden oder wurden, damit international agierende Plattformen ihre Meldepflichten erfüllen. Der Buß-, Maßnahmen- und Strafkatalog des Gesetzes würde sonst ins Leere laufen, es geht ja gerade darum international tätige Plattformen zur Mitarbeit zu bewegen.

Und bevor einige wieder durchdrehen, der Bußkatalog betrifft nur Plattformbetreiber. Das Gesetz betrifft fast ausschließlich Plattformbetreiber und deren Mitwirkungspflichten. Und zwei Korrekturen zu meinen Aussagen: Kto. Nr. muß nicht übermittelt werden und Datenmeldung bis 31.1.

Für den Briefmarkensammler von Bedeutung die Bagatellgrenzen und die nach § 14, Absatz 2, Sätzen 1-5 zu meldenden Daten. Der Einzige der hier Grund zur Klage hat, ist Richard.

grüsse Christof
 
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