@ Gauss
[#68]danke für die Richtigstellung, als Ergänzung die entscheidende Passage:
§3 (1) Eine Plattform ist jedes ... System, das es Nutzern ermöglicht:
1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§5) durch Anbieter für andere Nutzer
oderNutzer, Anbieter sind grob die Käufer und Verkäufer auf der Plattform, Gebühren werden im Gesetz nur im Zusammenhang mit Nutzern erwähnt.
Am Ende von Punkt 1. steht oder (fett von mir hervorgehoben), bedeutet keine weitere Bedingung nötig.