Thema: Steuertransparenzgesetz: Änderungen für Verkäufer über digitale Plattformen
drmoeller_neuss Am: 15.01.2023 23:31:19 Gelesen: 4459# 76@  
Zitat (des Juristen):

Meiner Auffassung nach ist in Absatz 1 der Halbsatz „wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird“ maßgeblich. Das ist bei PPA nicht der Fall und deshalb auch keine Meldepflicht.

Bezug wird auf folgenden Paragrafen genommen: § 5 Abs. 1 Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird:

Die Legaldefinition einer "Tätigkeit" erfolgt in der nachfolgenden Aufzählung (z.B. der Verkauf von Waren).

Der Begriff "Vergütung" wird in § 5 Abs. 2 definiert:

Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, die einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern.

Die Legaldefinition eines "Anbieters" findet sich in § 4 Abs. 2:

Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann.

Der Begriff "Anbieter" wird noch weiter unterteilt in "bestehender Anbieter", "aktiver Anbieter" etc.

Der Begriff "Plattformbetreiber" wird in § 3 Abs. 2 definiert:

Ein Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.

Damit ist es eindeutig, philaseiten.de, vertreten durch Richard Ebert, ist der "Plattformbetreiber" der ppa-Auktion im rechtlichen Sinn. "Anbieter" sind die philaseiten-Mitglieder, die dort Waren verkaufen.

Es wird noch weiter unterschieden zwischen "freigestellter Plattformbetreiber" und "meldender Plattformbetreiber". Wird die ppa-Auktion derart eingeschränkt, dass nur noch 30 Verkäufe pro angemeldetes Mitglied pro Jahr möglich sind, und ein Umsatz von 2000 Euro nicht überschritten werden kann, könnte Richard auf Antrag den Status "freigestellter Plattformbetreiber" erreichen und wäre von allen Meldepflichten befreit.

Der Gesetzestext ist das übliche verschwurbelte EU-Gesetzesdeutsch. Es bleiben ungeklärte Fragen, ob zum Beispiel ein Anbieter von Software-Lizensen (Windows etc.) gemeldet werden muss. Software ist kein "unbewegliches Vermögen", noch ist es eine "persönliche Dienstleistung", wenn keine besonderen kundenspezifische Anpassungen erfolgen. Laut § 5 Abs. 4 sind "Waren . . . alle körperlichen Gegenstände." Software ist aber gerade nicht verkörpert.

Aber zurück zu Briefmarkenverkäufe. Sie fallen unter das Gesetz, egal ob und wie die Plattform Gebühren nimmt. Reine Tauschplattformen sind nicht betroffen, da keine Vergütung erfolgt.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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