Thema: Steuern fällig beim Verkauf von Briefmarken oder Philatelie insgesamt ?
drmoeller_neuss Am: 16.01.2023 09:21:43 Gelesen: 1180# 10@  
@ chris63 [#6]
@ nagel.d [#8]

Das ist leider so nicht richtig. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Der Sammler, der nur Versandstellenabos bezogen hat, wird nicht steuerpflichtig, wenn er nach der Haltefrist von einem Jahr (wahrscheinlich mit Verlust) verkauft. Im Zweifelsfall muss das aber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Wer hat schon lückenlose Aufzeichnungen seiner Sammeltätigkeit, die dem Finanzamt keinen Freiraum für Schätzungen lassen?

Die allermeisten Sammler, die ich kenne, haben aber während ihrer Sammeltätigkeit auch Sammlungsteile angekauft und überzähliges wieder verkauft.

Dann ist es letztlich eine Argumentationsfrage, ob es sich um eine steuerfreie Vermögensverwaltung oder eine steuerbare gewerbliche Tätigkeit handelt.

Entscheidend ist, ob die Sammlungsteile zum späteren Verkauf angeschafft oder nur über Jahrzehnte privat gesammelt wurden, ohne dass An- und Verkäufe mit Gewinnerzielungsabsicht stattfanden. Wer alles auf einen Schlag verkauft, ist fein heraus, denn hier fehlt die für die Gewerblichkeit notwendige nachhaltige Tätigkeit.

Zwei unterschiedliche Urteile:

Wer aus privatem Interesse eine Sammlung aus Modelleisenbahnen aufbaut, betreibt private Vermögensverwaltung. Der Entschluss zu einem späteren Zeitpunkt, diese "en bloc" oder in Einzelteilen zu veräußern, ist der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung, die aus steuerlicher Sicht keine Gewerblichkeit begründet (BFH-Urteil vom 17.6.2020, X R 18/19).

Dagegen wurde die Auflösung einer Bierdeckelsammlung mit 320.000 Bierdeckeln als gewerblich eingestuft, weil der Verkäufer über mehrere Jahre Handel auf eBay betrieben hatte und dabei Umsätze zwischen 18.000 Euro und 66.000 Euro pro Jahr erzielt hatte. (FG Köln, Urteil v. 4.3.2015, Az. 14 K 188/13)

Off-topic, da das Thema "Steuern fällig beim Verkauf von Briefmarken" heisst:

die Einstufung einer Verkaufstätigkeit als Gewerbe erfolgt im Wettbewerbsrecht nach anderen, viel schärferen Kriterien. Das Finanzamt interessiert sich nur für den Gewinn und den Umsatz, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten sind. Im Wettbewerbsrecht kommt es auf die Gewinnerzielungsabsicht gar nicht an, es genügt eine nachhaltige Tätigkeit, d.h. ein Verkauf über einen längeren Zeitraum. Die Kosten für die Rechtsverfolgung und eventuelle Vertragsstrafen sind in vielen Fällen höher als eventuelle Steuerforderungen des Finanzamtes. Der Papierkrieg mit dem Fiskus kann lästig sein, bei geschickter "Gestaltung" des Sachverhaltes kommt der Steuerzahler oft ungeschoren davon.

@ Lammfell [#9]

Das ist ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen und hier leider nicht hilfreich. In der Gastronomie geht es um unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Inhaus-Verzehr (19%) und Außerhaus-Verkauf (7%). Im Einzelfall ist das wirklich Blödsinn. Verzehre ich meine Currywurst an der Theke, fallen 19% Mehrwertsteuer an. Setze ich mich mit der Currywurst und der Pommes auf die öffentliche Parkbank gegenüber der Frittenbude, ist der Verzehr steuerbegünstigt.

Corona hat hier befristet bis zum 31. Dezember 2023 für eine Vereinfachung gesorgt. Für Speisen fallen immer nur 7% Mehrwertsteuer an, egal, wo sie gegessen werden. Bei den Getränken bleibt das Steuerchaos. Bestellst Du einen Espresso, kostet der immer 19% Mehrwertsteuer. Ein Latte Macchiato ist dagegen steuerlich ein Milchmischgetränk und wird mit 7% Mehrwertsteuer beaufschlagt.

Noch lustiger wird das bei Adventskränzen. Hier entscheidet tatsächlich der Wassergehalt im Material über den Steuersatz (Frischblumen werden mit 7% subventioniert, während auf Trockenblumen 19% fällig sind).

Nun zurück zur Philatelie: Hier ist es auch absurd. Briefmarken können mit 0 %, 7 % oder 19 % Mehrwertsteuer beaufschlagt werden.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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