Thema: Bund Büchersendung
wajdz Am: 27.02.2023 01:49:16 Gelesen: 4865# 42@  
@ Araneus [#41]

Danke für den Hinweis. Tut mir leid, da war ich mir zu schnell zu sicher.

Nach einer erneuten Suche im Netz bin ich nun auf die aktuelle Regelung gestoßen [1]

Damit die Post Ihre Sendung als Bücher- und Warensendungen anerkennt, müssen Sie deutlich sichtbar auf der Vorderseite des Umschlags „BÜWA“ schreiben. Für den Vermerk gibt es sogar eine besondere Stelle: Unmittelbar über der Anschrift des Empfängers bringen Sie die Kennzeichnung an.

Bezüglich Absender- und Empfängerangaben gelten die üblichen Regeln: Der Empfänger steht samt Name und Adresse unten rechts, der Absender oben links.
Für Bücher- und Warensendungen bietet die Post zwei Formate an: "Bücher- und Warensendung 500" sowie "Bücher- und Warensendung 1000". Für beide Formate gelten die gleichen Maße, die Sie nicht überschreiten dürfen : 35,3 x 25 x 5 cm (LxBxH).

Was die beiden Formate unterscheidet, sind das zulässige Gewicht und der Preis für die Bücher- und Warensendungen. Die Bücher- und Warensendungen 500 darf das Gewicht von 500 Gramm nicht überschreiten. Die Bücher- und Warensendungen 1.000 darf höchstens 1.000 Gramm wiegen. Bedenken Sie beim Wiegen, dass Sie die Verpackung ebenfalls berücksichtigen müssen.

Der Preis für die Bücher- und Warensendungen 500 beträgt 1,95 Euro; für die Bücher- und Warensendungen 1.000 müssen Sie 2,25 Euro bezahlen.

Im Ergebnis bleibt festzustellen, das auf die Art auch preiswerte gebrauchte Bücher teuer werden. So eine Thrillerschwarte von z.B. Clive Cussler mit 475 Seiten für einen € bringt 600 g auf die Waage und schon sind 2,25 fällig. Selbst wenn man nur tauschen will, wird das ein teures Vergnügen.

Neben den äußeren Formalien gibt es noch einige Details zu beachten:

Als Bücher- und Warensendungen dürfen Sie neben Büchern, Notenblättern, Broschüren oder Landkarten auch Waren oder Muster versenden. Der Sendung dürfen Sie nichts weiter beifügen, vor allem keine persönlichen Nachrichten. Lediglich Vordrucke wie eine Rechnung, einen Lieferschein oder ein Rücksendeaufkleber akzeptiert die Post.

Im Gegensatz zu vorher darf die Bücher- und Warensendungen nun fest verschlossen werden. Allerdings behält sich die Post nach wie vor das Recht vor, die Sendung jederzeit zu Prüfzwecken öffnen zu dürfen.

Schöne neue Welt meint -wajdz-

[1] https://praxistipps.focus.de/buechersendung-beschriften-so-gehts-richtig_107377
 
Quelle: www.philaseiten.de
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