Thema: AGB der DPAG: Gültigkeit des Portocodes darf nicht auf 14 Tage beschränkt werden
drmoeller_neuss Am: 07.03.2023 14:20:06 Gelesen: 1120# 1@  
AGBs der Deutschen Post - Verbraucherzentrale zieht Giftzähne

Die Deutsche Post darf die Gültigkeit der "Mobilen Briefmarke" bzw. des Portocodes nicht auf 14 Tage beschränken. Das Landgericht Köln sieht hier eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers entgegen den Geboten von Treu und Glauben (LG Köln, Urteil vom 20.10.2022 33 O 258/21, nicht rechtskräftig) [1]. Die entsprechende AGB-Klausel ist unwirksam (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Geklagt hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen (vzbv).

Die Post hatte dem Gericht wenig entgegenzusetzen. Weder nützt die Bezeichnung der mobile Frankierung als „ad-hoc Frankierung zum sofortigen Gebrauch“, noch kam die Post damit durch, im Erwerb einer mobilen Briefmarke einen Frachtvertrag mit verkürzten Verjährungsvorschriften zu sehen (vgl. § 407, 439 HGB). Ein Frachtvertrag kommt erst durch den Einwurf der Sendung in den Briefkasten zustande und nicht schon durch den blossen Kauf einer mobilen Briefmarke. Dabei hatte das Landgericht offenbar nicht einmal berücksichtigt, dass bis zu 20 mobile Briefmarken gleichzeitig gekauft werden können.

Auch das letzte Argument der Post, eine verlängerte Gültigkeitsdauer mobiler Briefmarken öffne Fälschern Tür und Tor, konnte das Landgericht mit einfacher Mathematik widerlegen. Würden nur Zahlen für den achtstelligen Code verwendet, ergeben sich 100 Millionen verschiedene Zahlenkombinationen. Angesichts von 12 Mio. verkauften mobilen Briefmarken pro Jahr würde die Anzahl der Codes für einen Zeitraum von acht Jahren und 4 Monaten ausreichen. Nun verwendet die Post aber Buchstaben und Zahlen. Dann würden sich sogar 1000 Milliarden Kombinationsmöglichkeiten ergeben (32 hoch 8). Dann könnten 50 Jahre lang alle mit der Deutschen Post verschickten Briefe mit dem mobilen Porto freigemacht werden, bevor die Codes ausgehen.

Laut dem Schwaneberger Verlag vorliegenden Informationen hat die Deutsche Post angekündigt, Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln einzulegen. Möglicherweise wird sogar erst der Bundesgerichtshof die endgültige Entscheidung treffen.

Fazit: Hier haben die Verbraucherverbände wieder einmal einem Monopolisten die Giftzähne gezogen. Mit einfacher Schulmathematik schmolzen die Argumente der Postler dahin wie das Eis in der Arktis im Klimawandel. Ein Bahngutschein setzt sich aus sieben Buchstaben und Zahlen zusammen und ist fünf Jahre lang gültig. Bislang sind der Bahn die Gutscheine nicht ausgegangen. Die Post behauptet dagegen, mit einem doppelt so langen Code nur zwei Wochen auskommen zu können. Technisch begründen lässt sich das nicht. Setzt die gelbe Konzernzentrale hier auf den vergesslichen Verbraucher oder waren einfach nur Dilettanten am Werk? Die AGBS sind bis heute nicht angepasst worden. Vielleicht müssen die Verbraucherschützer hier noch einmal nachfassen. [2]

Schade, denn eigentlich spart die Mobile Briefmarke dem Verbraucher Zeit und Wege für den Kauf klassischer Briefmarken.

[1] https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/33_O_258_21_Urteil_20221020.html
[2] https://www.deutschepost.de/de/m/mobile-briefmarke/haeufige-fragen.html
 
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