Thema: Recht: Gesetz für Virtuelle Hauptversammlung wird wohl zur Dauerregelung
Jürgen Häsler Am: 20.03.2023 13:50:48 Gelesen: 2617# 36@  
Gesetzesänderung tritt morgen in Kraft

Heute ist die in [#31] beschriebene Gesetzesänderung von § 32 BGB im Bundesgesetzblatt [1] verkündet worden. Sie tritt damit morgen in Kraft.

§ 32 Abs. 2 BGB NEU lautet:

„(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

[1] https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl_1/2023/72
 
Quelle: www.philaseiten.de
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