Thema: Frankatur von Briefmarken und Internetmarken auf einem Brief erlaubt oder verboten?
Lammfell Am: 01.08.2023 11:15:41 Gelesen: 1711# 17@  
@DL8AAM

Die "Nicht-Beförderung" tritt im Allgemeinen nur dann in Kraft, wenn der Absender auf der Sendung steht.

Und das Kombinationsverbot macht sogar Sinn (keine grundlose, willkürliche einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners)

Dem Gericht würde die Post jedoch erklären müssen, warum am Schalter eingelieferte Sendungen mit PWZ durch Barcode-Label aus dem Schalterdrucker ergänzt werden und dies nicht zu Problemen führt. Weil die PWZ werden am Schalter nicht gestempelt und wandern in den selben Briefbehälter, der auch nur mit PWZ frankierte Sendungen enthält.

Ebenso wird es einer Erklärung bedürfen, warum es bei Einschreiben möglich ist, dass ein Kunde das erforderliche Porto einer Sendung vollständig mit PWZ frankieren kann und das Einschreib-Label entweder am Schalter oder als Selbstbucher aufgebracht wird, andererseits es aber auch möglich ist, bei einem Einschreiben das Porto für eine nicht eingeschriebene Sendung mit PWZ zu verkleben und Einschreib-Marken im Wert der Einschreibe-Gebühren [1] käuflich zu erwerben und aufzubringen.

Da müsste das System ja erst recht Probleme bekommen, da die Einschreib-Marke in der Regel nicht im für eine Freimachung eines Umschlages vorgesehenen Bereich verklebt werden wird/kann. Von einer Kombi zwischen PWZ mit und ohne Matrixcode mal ganz zu schweigen.

Und ich vermute, spätestens dann wird die Post schlechte Karten haben.

Aber wenn ein solcher Brief tatsächlich zurückkommen würde, hätten wir hier den §119 des BGB [2] und entsprechend ergänzend den §120 BGB [3].

Ich erwähnte ja, das nirgends an einer Poststation eine Nutzungseinschränkung erkennbar ist und noch steht das BGB über den AGB der Post.

Viele Grüße

[1] https://shop.deutschepost.de/briefversand/spezielle-versandformen/einschreiben-prio-und-nachnahme
[2] https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__119.html
[3] https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__120.html
 
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