Thema: Rohrpostbelege
DerLu Am: 17.12.2010 10:50:40 Gelesen: 1362575# 573@  
@ telosgraphein007 [#572]

Vielen dank für deine Ausarbeitung. Ja grundsätzlich macht es Sinn so. Ich habe anhand des Scans auch mal versucht die Notizen zu entziffern, aber mit wenig Erfolg. :-(

Eine Anmerkung zu 6): Der Anfangsbuchstabe des Namenskürzel fängt m.M. nach mit einem R an. In Blau lese ich dann noch "Final", also keine weiteren Zustellversuche mehr. Frage ist ob die Karte letztendlich doch noch seinen Empfänger erreicht hat.

Eine eigene Ermittlungsstelle für unbestellbare Sendungen gab es m.W. so nicht. Nach meinen Kenntnissen wurde diese Arbeit von den Beamten des Zustellgeschäftes unter Mithilfe der Bestellboten ( die sich ja wahrscheinlich am Besten in ihrem Revier auskannten ) bzw. Nachschlagen von Adressverzeichnissen etc. übernommen. Erst wenn diese nicht weiter wussten und eine Rücksendung veranlassten wurde ggf. die zentrale (?) Rückbriefstelle beim Postamt C2 eingeschaltet.

Ich habe hier einmal die entsprechende Anordnung aus der "Nachtrags-Dienstanweisung, Sonderbestimmungen für den Ober-Postdirektionsbezirk Berlin" abgetippt. Es ist die Fassung von 1905 ( §74 ) bzw. 1909 (§73), aber ich gehe einmal davon aus, dass sich die Verfahren nicht allzu sehr geändert haben.

§74 Behandlung unbestellbarer Telegramme und Rohrpostsendungen ( zu §45 der PO )

1 Die Empfänger unanbringlicher Telegramme und Rohrpostsendungen sind mit Hilfe des Bestellgeschäftes und der Briefträger zu ermitteln. Das Verfahren ist folgendes:

Die Anschriften der unbestellbaren Sendungen sind sogleich nach der Rückgabe seitens der Boten, unbeschadet aller weiteren Ermittlungen, die der Rohrpoststelle geeignet erscheinen, von dem Beamten dieser Stelle in einem Merkbogen oder ein Merkbuch einzutragen. Der Merkbogen usw. ist dem Beamten des Bestellgeschäfts zu überweisen. Auf Grund der Eintragungen hat vor Antritt des nächsten Bestellganges in Anwesenheit der Briefträger ein Aufruf der ungenügenden Adressen stattzufinden. Ist in der Aufschrift Straße und Hausnummer angegeben, so ist auch auf die Eintragungen im Reviermerkbuche des betreffenden Briefträgers zurückzugehen. Der Beamte hat die etwa ermittelten näheren Angaben im Merkbogen zu vermerken und diesen an die Rohrpoststelle zurückzugeben. Ist der erste Aufruf erfolglos, so ist er mindestens einmal, und zwar am folgenden Tage vor Beginn des ersten Bestellganges, zu wiederholen. Ob dies noch öfter zu geschehen hat, unterliegt der Anordnung des Amtsvorstehers.

2. Die rechtzeitige Absendung von Unbestellbarkeitsmeldungen bei Telegrammen wird durch das vorstehend angeordnete Verfahren nicht berührt.


§73 Unbestellbarer Telegramme und Rohrpostsendungen. ( zu §45 der PO )
Zur Ermittlung der Empfänger unanbringlicher Telegramme und Rohrpostsendungen mit Hilfe des Bestellgeschäfts und der Briefträger (R.P.B.O. §6) durch Ausrufen usw. sind die Telegramme und Rohrpostsendungen selbst von der der Rohrpoststelle nicht zu entfernen; vielmehr ist im allgemeinen - auch im Verkehre derjenigen Rohrpostbestellämter - von der Eintragung in Merkbücher oder Merkbogen Gebrauch zu machen. Wo in kleineren Betrieben ein einfaches Verfahren Platz greifen kann, wird die Bestimmung hierüber dem Amtsvorsteher überlassen.


Gruß
DerLu
 
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