Thema: Abmahnung als privater Verkäufer bei Ebay
bovi11 Am: 09.12.2023 16:18:39 Gelesen: 1282# 2@  
@ Chrissi [#1]

Ob ein Anbieter privat oder gewerblich handelt, ist in jedem Einzelfall zu ermitteln.

Da können bereits 25 Bewertungen ein Indiz für gewerblichen Handel sein:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=48382&pos=0&anz=1

Vor einigen Jahren hatte ich vor dem Landgericht Frankfurt den Fall, da hatte jemand innerhalb von 6 Wochen 4 neue, gleiche Mobiltelefone verkauft (es waren zwar mehr, aber der Gegner hat behauptet, die Kaufverträge seien nicht abgewickelt worden). Auch 4 dieser Verkäufe reichten dem Gericht für eine gewerbliche Einordnung.

Bei Briefmarken ist das sicherlich anders zu sehen, aber auch hier ist die Gewerblichkeit anhand der Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Jemand, der beispielsweise Sammlungen kauft und diese dann auflöst und gleich wieder verkauft, handelt geschäftlich. Jemand, der für Dritte verkauft, handelt in der Regel gewerblich.

Und bei 3000 Bewertungen in 24 Jahren stehen dem wohl sicher 4000 Verkäufe gegenüber. Das entspricht einem Jahresdurchschnitt von etwa 170 Verkäufen. Da kann es eng werden. Dabei wiederum ist zu beachten, dass es einen Unterschied macht, ob jemand über die Jahre nur Kleinkram verkauft oder durchweg mittel- und höherwertige Marken.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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