Thema: Abmahnung als privater Verkäufer bei Ebay
bovi11 Am: 10.12.2023 15:15:15 Gelesen: 839# 9@  
@ Chrissi [#6]

„Aber bei den anderen Punkten gehe ich da so nicht mit. Wer jahrzehntelang lang seine Sammlung aufgebaut hat, sollte diese auch ohne Probleme wieder verkaufen dürfen. Und am meisten bekommt man nun mal wenn man nicht eine ganze Sammlung auf einmal verkauft, sondern in kleine Posten aufteilt.“

Hier nur zwei Beispiele gerichtlicher Entscheidungen:

Ist eine Sammlung derartig groß, dass sie ohne Neukäufe ohne weiteres die Grundlage für ein planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen darstellt, ist der Verkauf in Einzelpositionen gewerblich (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.3.2007 zu Az. 6 W 27/07).

Unternehmer kann auch derjenige sein, der die angebotenen Waren aus einem für ihn verfügbaren Bestand entnimmt, die Waren also nicht vorher seinerseits eingekauft oder selbst hergestellt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21.03.2007 – 6 W 27/07). Eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung kann jedoch auch dann anzunehmen sein, wenn – wie vorliegend – Verkäufe aus Privatvermögen, die sich wegen des Umfangs von einer gängigen privaten Verkaufstätigkeit abheben, kontinuierlich über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.7.2007 zu Az. 6 W 66/07).

Und der Jahresumsatz ist doch auch so eine Sache. Für den einen sind die 5000 € im Jahr viel Geld. Für den anderen eher nicht. Da muss man doch auch differenzieren.

Der erzielte Umsatz kann ein Indiz für gewerblichen Handel sein, muss es aber nicht. Wer im Jahr 2.000 Ein-Euro-Artikel verkauft, ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ganz sicher gewerblich. Er steht aber ebenso sicher nicht im Fokus des APHV.

Und keine Rücknahme und keine Garantie sind nun mal nicht üblich beim privaten Verkauf.

Wer als Verkäufer gewerblich einzustufen ist, hat eine Menge an Informations- und Belehrungspflichten zu beachten. Er ist zudem verpflichtet, sich gemäß den Regelungen des Verpackungsgesetzes einem Entsorgungsunternehmen anzuschließen (auch wenn Briefmarken nur in normalen C6-Umschlägen versandt werden). Eine Garantie muss niemand einräumen, das ist nämlich eine freiwillige Leistung; die Gewährleistung darf der gewerbliche Anbieter aber weder ausschließen noch einschränken. Dazu gehören auch Begriffe wie „ohne Obligo“ und ähnliche Kreationen.

Ich hatte auch schon einige Auktionen bei eBay wo ich mich auch später mit dem Käufer geeinigt hatte. In den 24 Jahren in denen ich bei eBay aktiv bin hatte ich erst eine schlechte Bewertung.

Das ist schön, aber wettbewerbsrechtlich völlig unbeachtlich.

Häufiger Einwand von Abgemahnten ist übrigens auch, eBay gewähre bis zu 100 kostenlose Angebote monatlich. Das ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung so relevant wie ein abgebranntes Streichholz. Ebenso unbeachtlich ist die fiskalische Bewertung. Jemand, der seinen gewerblichen Handel aufgibt und mit dem Finanzamt eine Regelung trifft, wonach die Restbestände aus dem Handelsbetrieb in das Privatvermögen übernommen werden, muss diese Abverkäufe gleichwohl gewerblich deklarieren.
 
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