Thema: (?) (734) Absenderfreistempel: Echt gelaufene Belege
Lammfell Am: 18.12.2023 10:41:52 Gelesen: 20213# 630@  
@ bernhard [#628]

Hallo bernhard,

es ist ein Papierausschnitt auf Beleg [#621].

"Auf Briefsendungen außer Wertbriefen können Zettel mit der Aufschrift des Empfängers und mit dem Gebühren- und Tagesstempelabdruck geklebt werden."

Darunter fällt der Beleg nicht, da auf dem Streifen kein Platz wäre für eine Empfänger-Anschrift.

Anschriftlose Zettel mit Frei- und Tagesstempelabdruck dürfen nur mit Genehmigung".

Darunter fällt der Beleg nicht, da auf dem Streifen kein Platz wäre für eine Empfänger-Anschrift. Dieser Satz ist in Verbindung mit Satz 1 zu sehen.

dass es kein Anschriftsloser Zettel war, ist gut möglich, vermutlich reichte als Anschrift der Firmenname und die Stadt auf dem Werbeklischee aus.

Da kann ich jetzt nicht folgen. Auf dem Werbeklischee steht höchstens Name und Adresse des Absenders- das ist aber belanglos, da es in der Regelung nur um den Empfänger geht.

Das Auflieferungsdatum müßte man jedoch manipulieren um einen AFS nochmals verwenden zu können.

Diese wären am Schalter bei Einlieferung nachgestempelt worden mit korrektem Datum und damit praktisch entwertet, da der Tagesstempel üblicherweise auf dem Absenderfreistempel platziert wurde. Das Prozedere bei einer Falscheinstellung des Absenders.

Bei einem (beschnittenen) Papierstreifen - Beleg [#621] - wäre das nicht möglich gewesen, da man nicht nachvollziehen kann, ob der Streifen bereits verwendet wurde. (Abgesehen von gummierten Streifen mit unbenutzter Gummierung).

Warum sollten diese verboten sein, wenn das Datum und Einlieferungsort korrekt sind? Solche Streifen sind ja nicht grundlos verklebt worden - z.B., wenn die Sendung bereits mit einem Freistempel gestempelt wurde - diese aber in Nullstellung war.

Bei einem anschriftlosen Zettel - im Sinne der Regelung ohne Angabe eines Empfängers - (und unter Berücksichtigung der damals genutzten (Recycling-) Papierqualitäten) könnte ein Absender durchaus glaubhaft machen, das der Zettel nicht verwendet wurde und eine Erstattung des verstempelten Betrages wäre ggf. möglich gewesen.

@ HWS_NRW [#629]

Das wiederum wäre unzulässig gewesen, sofern der Gebührenstempel vom Absender aufgeklebt worden wäre.

Denkbar ist, das der Absender einen kompletten Frankierstreifen mitgebracht hat, der vom Postler auf den Gebührenstempel reduziert und aufgebracht wurde, da ein Frankierstreifen die erste Zeile der Empfängeranschrift überdeckt hätte. (Wobei es hier auch entsprechend Kulanz gab, wenn so etwas nicht zum Regelfall wurde - übersetzt: man drückte ein Auge zu).

Viele Grüße
 
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