Thema: Steuertransparenzgesetz: Änderungen für Verkäufer über digitale Plattformen
drmoeller_neuss Am: 20.02.2024 09:07:07 Gelesen: 868# 95@  
Viel interessanter wäre die Frage, ob auch Briefmarken-Auktionshäuser Plattformen im Sinne des Plattform-Steuertransparanzgesetz sind. Dazu noch einmal der Gesetzestext:

(1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf

1.
die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder

2.
die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

Eine Plattform liegt auch vor, wenn der Betreiber des Systems mit Anbietern oder anderen Nutzern Rechtsgeschäfte abschließt, die auf die Nummern 1 oder 2 in Satz 1 gerichtet sind.


Ich habe im Gesetz keine Ausnahmeregelungen für Auktionen gefunden. Auktionshäuser mit Saalbietern sind aussen vor, da die Nutzer nicht über Internet in Kontakt treten.

Viele Auktionshäuser versteigern aber ihre Einzellose aussschliesslich über das Internet und handeln in fremden Namen und für fremde Rechnung. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer zustande.

M.E. betreiben sie damit eine Plattform im Sinne des Gesetzes und sind damit auch meldepflichtig.

Dass der Auktionator die Rechnung ausstellt, spielt keine Rolle. Auch auf ebay läuft der Zahlungsverkehr über ebay, ebay hält die Provision ab und überweist den Kaufpreis dem Anbieter (Einlieferer).
 
Quelle: www.philaseiten.de
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