Thema: Bund: Einzelfrankatur oder Mischfrankatur ab 01.07.2010 ?
Pommes Am: 28.02.2011 22:28:06 Gelesen: 42853# 28@  
Für mich werden in der vorstehenden Diskussion zu oft Äpfel mit Birnen verglichen.

EF, MiF, MeF usw. sind für mich Begriffe, die der Michel (ob die Begiffe anderswo früher synonym benutzt wurden? Keine Ahnung.) nutzt, um sein Konzept einer preislichen Einordnung von Belegen möglich zu machen. Sicher legitim, obwohl wie bereits in vorangehenden Kommentaren beschrieben auch andere Kriterien durchaus sinnvoll(er) sind.

Aus den Diskussionsbeiträgen bisher ergibt sich für mich eher das Bild, ob man nicht fragen sollte, wie man die "portogerechte" Verwendung eines Beleges (noch) nachweisen kann.

Die wirtschaftliche - "postalische" - Handhabung unter allen Umständen unter vom Michel gebrauchte Beriffe subsumieren zu wollen halte ich nicht für sinnvoll. Sinnvoller wäre es für mich, wenn der Michel und auch der geneigte Sammler sich der Realität anpassen würde, so schwer das auch aufgrund jahrzehnte alter Gewohnheit sein mag.

Zunächst fragt sich doch, ob es "Die Post" noch gibt. Die Deutsche Post AG ist nach dem heutigen gesetzlichen Sprachgebrauch Universaldienstleister. In der Post-Universaldienstleistungsverordnung (Vorsicht jetzt wir es theoretisch!) heißt es in § 1:

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1.die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,

2.die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,

3.die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

1.Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),

2.Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),

3.Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),

4.Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

1.die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,

2.durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,

3.deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder

4.deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.

(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.


Zu den in einem Beitrag angesprochenen Entgelten heißt es in der selben Verordnung:

§ 6 Entgelte

(1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den am 31. Dezember 1997 geltenden realen Preis für die durchschnittliche Nachfrage eines Privathaushalts nach dieser Universaldienstleistung nicht übersteigt.

(2) Für den Fall, daß Unternehmen zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 2 verpflichtet werden, gilt der Preis als erschwinglich, der sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiert, es sei denn, dass für einen Aufschlag eine rechtliche Verpflichtung oder ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Satz 1 gilt auch für die Beförderung von Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen.

(3) Für Postdienstleistungen, für die gemäß § 51 des Gesetzes eine Exklusivlizenz besteht, ist ein Einheitstarif anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Entgelte solcher Beförderungsleistungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen. Satz 1 berührt nicht das Recht des Universaldienstanbieters, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen.


Hier weiter in die Tiefe einzudringen wird nicht sinnvoll sein. Insbesondere, wenn man meiner Meinung folgt, wonach der Sammler definiert, was sammelwürdig ist und hierzu für sich selbst verbindliche Regeln aufstellt. Diese Regeln stehen dann natürlich unter dem Zwang allgemein verständlich sein zu sollen. Irgendwann wird aber auch der Erste von einer Einzelfrankatur gesprochen haben. Die Definition von Gesetzen zu übernehmen mag in Deutschland für die Vergangenheit sinnvoll gewesen sein, weil das Postwesen lange Zeit eine rein "staatliche Veranstaltung" war. Aber, um es noch einmal zu sagen, die Realität hat sich geändert. Man wird, wie fast überall, mit althergebrachten Strukturen brechen müssen. Insbesondere wird sich die neue deutsche Gesetzeslage kaum auf alle Länder dieser Erde und damit auf den philatelistischen Sprachgebrauch insgesamt ausdehnen lassen.

Stellt sich also bereits die Frage danach was heute überhaupt noch Post ist, stellt sich diese Frage noch mehr für den bereits in die Diskussion eingeführten Begriff des Postwertzeichens.

Mein "Tröndle - Briefmarkenkunde" von 1982 schreibt hierzu noch:

Postwertzeichen sind Wertzeichen, die zur Erhebung oder Verrechnung von Postgebühren dienen und die zu diesem Zweck von der zur Verausgabung solcher Wertzeichen berechtigten, den Postdienst ausübenden Behörde oder einem von dieser zur Ausübung des Postdienstes ermächtigten Unternehmen ausgegeben oder selbst verwendet werden.

Diese Definition wird nach dem Ende des staatlichen Postmonopols so nur noch beschränkt gelten können. Bisher war es allerdings durchaus üblich, nur hoheitlich verausgabte Wertzeichen unter den Begriff des Postwertzeichens zu fassen. Wenn man allerdings nur die vom Finanzministerium herausgegebenen "Postwertzeichen" als solche begreifen will, dann sind die netten "Klebezettel" und bedingt auch die Freistempel, die in vorangegangenen Beiträgen angesprochen werden aber nur schwer als Postwertzeichen zu definieren. Der Autor des Beitrages "Postwertzeichen" auf wikipedia kommt demgemäß auch zu dem Schluss: Der alte Begriff des „Postwertzeichens“ ist in der Bundesrepublik Deutschland deshalb rechtlich und sprachlich nur noch ein untergegangenes historisches Wort. Das allerdings muss ich verneinen.

Im aktuellen Postgesetz heißt es:

§ 54 Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz -

Das Recht, nach § 43 vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene Postwertzeichen zu verwenden, steht für die Zeit der gesetzlichen Exklusivlizenz ausschließlich der Deutschen Post AG zu.
und § 43 Postwertzeichen -

(1) Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck "Deutschland" auszugeben und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe solcher Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen hervorzurufen.

(2) Die Vervielfältigung und Verwendung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Postdienstleistungen bedarf dessen Erlaubnis. Für die Entscheidung über die Erlaubnis erhebt das Bundesministerium der Finanzen von den Anbietern von Postdienstleistungen Gebühren und Auslagen. Es werden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Gebühr zu regeln.


Hieraus etwas für eine Einordnung als EF, MiF usw. entnehmen zu wollen halte ich für nicht sinnvoll.

Zum Schluss daher noch kurz meine Meinung zu der Einordnung des Michel in EF, MiF usw. Diese mag als Anhaltspunkt für die Seltenheit eines Beleges und begrenzt zu dessen monetärer Einordnung gelten. Allerdings wie bereits gesagt, der Sammler bestimmt die "Bedeutung" eines Beleges und ordnet ihn entsprechend seiner Sammlung zu. Beispiel: Für mich als Heimatsammler bedeutet Seltenheit und Sammelwürdigkeit eines Beleges vielmehr der verwendete Stempel als die Verwendungsform oder die Franktur. Für andere ist ausschließlich die Verwendungsform, der Verwendungszeitraum/-punkt, die Destination, das Motiv usw. entscheidend.

An den Schreiber des Ausgangsbeitrages daher: Entweder Du beschränkst Dich auf Belege, die eine Zuordnung nach den vom Michel benutzten Begriffen auch heute noch zulassen oder Du definierst die Zugehörigkeit der Belege in der Diskussion mit anderen Sammlern, Verlegern, Auktionatoren usw. neu oder Du beendest Deine Sammlung mit dem Ende der Ära, in der vermittels "Postwertzeichen" sämtliche anfallenden Gebühren auf einem Beleg sichtbar abgegolten werden konnten (was, wie der Hinweis der Michelredaktion zeigt auch nicht zu jeder Zeit der Fall war!).

Wie auch immer, eine interessante Frage hast Du allemal aufgeworfen. Ich werde bestimmt weiter über dieses Thema nachdenken. Wäre schön, wenn sich irgendjemand daran versuchen würde, eine allgemein gültige Definition für Postwertzeichen und Postsendungen in der heutigen Zeit zu finden.
 
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