Thema: Altdeutschland: Auslagen- und Postvorschuß-Belege
Magdeburger Am: 14.03.2011 21:55:18 Gelesen: 67510# 14@  
@ Postgeschichte [#13]

Hallo Manfred

recht herzlichen Dank für die Information. Dann werde ich mal schauen, ob ich die Verordnung irgendwo finde.

Hallo Zusammen,

dann zeige ich mal einen Brief vom 01.03.1841 aus Magdeburg in das knapp 30 Meilen entfernte Bielefeld.

Unten links wurde vermerkt "12 Sgr sind von dem Königlichen wohllöblichen Ober=Post=Amt zu Magdeburg ... Herrschaftliche Polizeiliche Sache"



Leider ist die Siegelseite nicht mehr komplett, so dass nicht erkennbar ist, warum die Sendung nicht angenommen wurde.



Hier noch der Inhalt:



und



Der Brief läßt sich nach dem Regulativ vom 18.12.1824 taxieren und versuche mal den Weg hier zu beschreiben:

Die zugrunde liegende Entfernung sind hier knapp 30 Meilen und der Brief wog 1 1/2 Loth. Der Postvorschuß betrug 12 Sgr. Folgende Taxierung ist in Reihenfolge zu sehen:

12 3/4 - 22 3/4 - 28 - 22 3/4 - jeweils notiert und bei nachfolgendem Wert gestrichen.

Nach §68 war hierfür das Postgeld und das Procura zu zahlen. Das Procura beträgt hierfür 1 Sgr, wovon 9 Pfennige der aufgebenden Post zustanden und der Rest von 3 Pfennigen der ausgebenden Post.

Notiert wurden erstmal 12 3/4, also der Postvorschuß + der Procuraanteil für die aufgebende Post.

Das Postgeld wird nach § 31 bestimmt und besteht aus 2 Teilen:

1. Dem Betrag nach der Entfernung und 2. dem Wertbetrages.

Der 1. Teil ist bei einem Brief nach §§ 4 und 5 geregelt. Der einfache Brief bis 3/4 Loth kostet bei 20 bis 30 Meilen 5 Sgr. Für einen Brief von 1 bis 1 1/2 Loth die doppelte Taxe. Danach war für den Brief 10 Sgr an Porto anzuwenden.

Die Summe aus 12 3/4 Sgr + 10 Sgr = 22 3/4 wurden ebenfalls nun notiert.

Der zweite Teil aus § 31 ist im § 32 geregelt. Danach galt bis 1 Reichsthaler als Wertbetrag die einfache Brieftaxe, also der Betrag, als wenn der Brief nur 3/4 Loth wog.

Zu den 22 3/4 kommen also nochmals 5 Sgr Werthtaxe + 1/4 Sgr Procura für die ausgebende Post hinzu, so dass nun die notierten 28 Sgr vom Empfänger zu zahlen war.

Nun kam es jedoch zu einer Retoursendung.

Dies ist im § 74 geregelt. Danach ist die Retoursendung für einen Brief bis 2 Loth portofrei.

In den Anmerkungen wird nun im auf §68 Lit E auf folgendes hingewiesen:
Dort heißt es, dass im Falle der Retoursendung die 25 % Procura für die ausgebende Post und das Porto für den Postvorschuß, also dem gedachten Werthporto entfällt.

Für den Brief ist also der oben beschriebene 2. Teil des Postgeldes von 5 Sgr und 1/4 Sgr Procura zu streichen.

In Magdeburg wieder angekommen also wieder 22 3/4 Sgr.

Mit freundlichem Sammlergruss

Ulf
 
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