Thema: Recht: Auktionshäuser und Fernabsatzgesetz - gilt das auch ?
drmoeller_neuss Am: 02.12.2011 10:02:34 Gelesen: 8305# 5@  
@ Lars Boettger [#4]

Wie Du richtig schreibst, greift bei klassischen Versteigerungen (§ 156 BGB) das Widerrufsrecht wie bei Fernabsatzverträgen nicht (§ 312 d Absatz 4 Satz 5 BGB). Hierbei spielt es keine Rolle, in welcher Form die Gebote abgegeben werden (Handzeichen bei Saalauktion, telefonisch, per Brief oder Internet etc.). Übrigens: eBay-Auktionen sind keine Versteigerungen im rechtlichen Sinne. Daher haben gewerbliche Anbieter bei eBay-Auktionen das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht gegenüber Verbrauchern zu gewähren.

Von dem eigentlichen Auktionsgeschäft sind Vor- und Nachverkäufe abzugrenzen:

Nach der Novelle der Versteigererverordnung im Jahre 2003 ist der Begriff und die damit verbundenen rechtliche Sonderstellung des "Vor- und Nachverkaufes" ersatzlos gestrichen worden. Nun gelten Gebote nach einer Versteigerung als Angebote zum Abschluss eines Kaufvertrages im Nachverkauf. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn das Auktionshaus das Angebot annimmt. Ein Anspruch auf Zuschlag besteht also nicht! Der Sofort- und Nachverkauf erfüllt nicht (mehr) die Anforderungen der deutschen Rechtsprechung an die öffentliche Versteigerung. Darum gelten hier nicht die Privilegien der Versteigerung (Ausnahmen von den Regelungen des Fernabsatzes, Ausschluss der Gewährleistung, gutgläubiger Erwerb). Insbesondere haben Verbraucher das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht, solange sie die Artikel nicht direkt vor Ort besichtigen und kaufen (das wäre kein Fernabsatzgeschäft !).

Eine gute Zusammenfassung über die Fallstricke des Auktionsrecht findet sich hier. Der Autor Marco Peege ist Rechtsanwalt und gleichzeitig Öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator. Ich unterstelle einfach, dass er weiss, was er schreibt.

http://www.peege.de/recht/html/rechtsanwalt_marco_peege__info.html

Und hier der Link zur Versteigerungsverordnung (hier ist z.B. geregelt, welche allgemeinen gesetzliche Vorschriften einzuhalten sind, wie der Zuschlag zustande kommt etc.)

http://dejure.org/gesetze/VerstV
 
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