Thema: Rohrpostbelege
Postgeschichte Am: 10.01.2012 20:20:24 Gelesen: 1274457# 742@  
@ DerLu [#741]

Die Verfügung spricht aber nur von Luftpostbriefsendungen und gewöhnlichen Briefen nach den Rohrpostbezirken Berlin und München. Hier ist schon etwas genauer zu differenzieren. Sieht man sich die Primärliteratur an, kann man folgendes lesen:

Nr. 81/1935. Rohrpostbeförderung von Luftpostbriefsendungen und gewöhnlichen Briefsendungen in Berlin und München

1. Luftpostbriefsendungen nach den Rohrpostbezirken Berlin und München, deren Eilzustellung (§8, II der Bestimmungen über den Luftpostverkehr) nicht verlangt wird, können mit dem zusätzlichen Vermerk "In Berlin (München) durch Rohrpost" versehen werden, wenn sie zur Rohrpostbeförderung geeignet sind. Sie werden dan mit Rohrpost von der Flughafen-PAnst oder der Eingangs-PAnst zur Zustell-PAnst befördert und von dieser auf dem nächsten planmäßig Zustellgang ausgetragen. Für solche Sendungen ist außer der gewöhnlichen Gebühr und dem Luftpostzuschlag nur der Rohrpostzuschlag von 10 Rpf zu entrichten.

2. Ebenso können fortan auch nach den Rohrpostbezirken Berlin und München gerichtete, außerhalb aufgelieferte gewöhnliche Briefsendungen, die sich zur Rohrpostbeförderung eignen, mit dem Vermerk "In Berlin (München) durch Rohrpost" versehen werden. Sie werden dann in Berlin und München mit Rohrpost von der Eingangs-PAnst zur Zustell-PAnst befördert und von dieser auf dem nächsten planmäßigen Zustellgang ausgetragen. Für solche Sendungen ist außer der gewöhnlichen Gebühr der Rohrpostzuschlag von 10 Rpf zu entrichten.


Anhand des Textes ergibt sich nicht, daß bis zum 27.2.1935 Rohrpostsendungen in Verbindung mit "Eilzustellung" versandt werden konnten und durch diese Verfügung aufgehoben wurde. Von einer Aufhebung kann ich nichts erkennen. Es wird darin lediglich eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, eingehende Luftpostbriefsendungen und eingehende gewöhnliche Briefsendungen mit Rohrpost versenden zu können.

Gruß
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