Ergänzend zum vorhergehenden Beitrag möchte ich die Fundstelle für den Zwischenschein geben, die sich aus § 12 Absatz 2 der ADA V,5 ergibt.
Der Ausschnitt ist der "Allgemeinen Dienstanweisung für das Post- und Fernmeldewesen, Abschnitt V, 5 Postsparkassendienst (ADA V,5) aus dem Jahr 1954 entnommen. Der Sparkassendienst war durch die Postsparkassenordnung geregelt, die in der Anlage 1 zur ADA V,5 wiedergegeben wurde.
Mit postgeschichtlichem Gruß
Manfred