Thema: Bundesfinanzhof Urteil zur Steuerpflicht für Ebay Privatverkäufe
gestu Am: 15.07.2012 09:40:18 Gelesen: 17963# 9@  
Das Problem bei diesem Thema ist ganz einfach: Man stellt hier einen Einzelfall voran und diskutiert dann über Steuern allgemein. Das kann nicht passen, denn es kommt "immer auf den Einzelfall" an.

Auch muss man hier zwei Dinge grundsätzlich unterscheiden: Die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Die Kriterien für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes sind umfassender als die Voraussetzungen für die Umsatzsteuer. Hier reicht schon die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr. Jeder kann ganz schnell Unternehmer im Rahmen des Umsatzsteuergesetzes werden und somit dann auch mit allen Umsätzen, die steuerbar und steuerpflichtig sind, in die Umsatzsteuer rutschen.

Wenn man die genauen Verhältnisse nicht kennt, kann man sich kein zutreffendes Bild über die steuerlichen Verhältnisse machen.

Bei der Umsatzsteuer hat man grundsätzlich die Möglichkeit, die Regelung als "Kleinunternehmer" nach § 19 UStG in Anspruch zu nehmen. Damit kann man bei Umsätzen bis 17.500 Euro pro Kalenderjahr die Umsatzsteuer ausklammern. Man darf dann allerdings keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen, das würde wie auch andere Kriterien des § 19 UStG dann doch zu Steuerzahlungen führen.

Wenn man jetzt aber meint, dass die Umsätze im obigen Fall über 17.500 Euro im Jahr gewesen sein müssen, dann irrt man. Wenn man ohnehin (ohne den Briefmarkenverkauf) schon Unternehmer ist, dann hat man laut Umsatzsteuergesetz nur ein Unternehmen, und alle Umsätze aus den verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten werden zusammengefasst. Wenn man also ein kleines Geschäft hat und damit schon Unternehmer ist, dann werden die Briefmarken-Umsätze oben draufgeschlagen und die Grenze von 17.500 Euro ist auf jeden Fall überschritten.

Ob man ein Gewerbe angemeldet hat oder nicht, spielt für die Umsatzsteuer überhaupt keine Rolle!

Die Regelung in § 2 UStG ist folgende:

(1) 1 Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. 2 Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. 3 Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Obiges ist nur der Absatz 1, es folgen noch weitere Regelungen. Aber hier sieht man schon ganz klar: Jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen macht einen Sammler zum Unternehmer! Dazu kommt, dass als Bemessungsgrundlage der Umsatz genommen wird, nicht der Gewinn! Auch bei Verlust aus der Tätigkeit spielt das für die Umsatzsteuer keine Rolle!

Welches Finanzamt diese Tatbestände feststellt, ist unerheblich. Sobald ein Finanzamt Sachverhalte feststellt, die strafrechtlich relevant sind, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Das Strafverfahren ist dann ein gesondertes Verfahren.

Die Zuständigkeit der Gerichte (Strafverfahren hat nichts mit den Finanzgerichten zu tun!) richtet sich dann nach der Höhe der Verfehlung, danach entscheidet es sich, ob das Amtsgericht oder ein höheres Gericht zuständig ist. Hier gibt es genau festgelegte Grenzen, die sich aus der Justiz ergeben, nicht von der Finanzverwaltung.

Wenn die Anklage auf Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigem Betrug gelautet hat, dann war es nicht nur die Steuer! Wie dieser Betrugssachverhalt sich begründet, kann hier nur spekuliert werden!

Was mich hier wundert, ist die Strafe. Die ist nach meinen Erfahrungen relativ gering ausgefallen. Was hierfür nun entscheidend war, lässt sich auch nur spekulieren. Vielleicht war ja auch der Tatbestand "Betrug" hier mehr im Vordergrund und die Steuerhinterziehung nur eine Nebensache.

Wenn man die Sachverhalte nicht genau mit allen Einzelheiten weiß, kann man dazu keine konkrete Meinung abgeben.

Auf jeden Fall sollte man bei nachhaltigen Verkäufen mit der Umsatzsteuer sehr vorsichtig sein!
 
Quelle: www.philaseiten.de
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