Thema: Ebay: BDPh fordert Verbot für Verkauf von Briefmarken-Fälschungen
drmoeller_neuss Am: 02.08.2012 12:27:01 Gelesen: 77884# 17@  
@ Pommes [#13]

echt/falsch: Nach der Rechtssprechung bezieht sich die Terminologie "echt" auf alle Bestandteile einer Marke oder eines Beleges, so auch auf den Stempel. Eine falsch gestempelte Marke ist demnach nicht "echt", auch wenn die "Urmarke" unstrittig echt ist.

Katalogwert: Dagegen stellt die Angabe eines Katalogwertes stellt keine Beschaffenheitsgarantie-Erklärung des Anbietenden i. S. des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. dar.

Einwandfrei: Laut OLG Karlsruhe (Urteil vom 25. Januar 2007, Az. 8 U 123/06) liegt in der Beschreibung "einwandfrei"keine Garantie für die Echtheit der Marken und der Stempel, sondern nur nach der unter Briefmarkensammlern üblichen Terminologie, dass die Zähnung der Marken keine Fehler aufweist.

Gefälschte Marken können also "einwandfrei" sein, wenn die Zähnung keine Mängel aufweist.

Um wieder den Bogen zum Antrag von Lars Böttger bzw. den BdPh an ebay zu spannen: Die geplante Regelung soll in erster Linie Rechtssicherheit schaffen und die Arbeit des ebay-Wachhundes (watch dog) erleichtern. Das Anbieten von Fälschungen verstösst mit der vorgeschlagenen neuen Regelung in jedem Fall gegen die ebay-AGBs, unabhängig vom gewählten Wortlaut.

Natürlich wird immer eine Grauzone bleiben, was sind genau "amtliche" Nachdrucke?

Trotzdem sollten die Käufer weiterhin auf der Hut sein: Auch wenn ein Angebot gegen ebay-AGBs verstösst, kann trotzdem ein gültiger Kaufvertrag zustande kommen. Allerdings kann der Käufer ggf. auch gegen ebay Schadensersatzansprüche geltend machen. In der Praxis wird der Nachweis aber nur schwer gelingen, dass ebay rechtzeitig über den Verstoss informiert gewesen war, und den Artikel hätte löschen können.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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