Thema: (?) (36-38) Nachporto: Postseitige Ergänzung der Freimachung bei Auslandspost
Postgeschichte Am: 06.12.2012 19:43:54 Gelesen: 44547# 31@  
@ Franz G. [#29]

Hallo Franz,

ich weiß. Hatte aber in der Zwischenzeit drmoeller_neuss etwas antworten wollen, was auf Grund der Fülle etwas länger gedauert hat, ich aber hiermit noch nachhole.

@ drmoeller_neuss [#28]

Bevor man die Aussage eines Mitgliedes kritisiert, sollte man die Vorschriften kennen oder sich zumindest sicher sein, die richtigen Beispiele zu bringen. Die Beispiele und auch die Berechnung der Nachgebühren nicht auf den in Rede stehenden Fall zu. Damit die Ausführungen nicht zu lang werden, bitte die Vorschriften des Weltpostvereins und die Umsetzung der Deutschen Post in der Postordnung nachlesen. Zunächst bestätigst Du die von mir genannte Regelung des Weltpostvereins um dann mit einem eigenen Index

Vielleicht sollte man den Bruch so schreiben, dann wird es deutlich:

Porto für Standard-Auslandsbrief des Empfängerlandes
--------------------------------------------------------------------------------- * Fehlbetrag
Porto für Standard-Auslandsbrief des Absendelandes



Der deutsche Postbeamte musste also erst den Fehlbetrag anhand einer Gebührentabelle des Absenderlandes ermitteln, denn der Fehlbetrag ist ja aus Stempel von Österreich nicht ersichtlich? Das ist mir neu und habe ich auch so nicht gelernt.

Dieser freien Darstellung nach "drmoeller_neuss" möchte ich einfach die nach der Postordnung der Deutschen Bundespost geltenden Formel für die Berechnung gegenüberstellen, die besagt:

Fehlbetrag
--------------------------- * Porto für Standard-Auslandsbrief + ggf. Einziehungsgebühr = Nachgebühr
die allgemeine, nicht ermäßigte Auslandsgebühr für einen Standardbrief


Die Berechnung bezieht sich nicht auf eventuelle Kaufkraftverluste von irgendwelchen Staaten oder selbst erstellte Indexe, sondern gibt die Vorschriften zur Nachgebührberechnung der Deutschen Bundespost in Deutschland wieder. Erfundene Beispiele mit Indien, deren Postvorschriften ich auch nicht kenne, sind irrelevant und möchte ich auch nicht kommentieren. Daß ein so schwerer Auslandsbrief von Indien nach Deutschland nur 15 Rupien kosten soll, halte ich aber für ein Gerücht. Außerdem geht es hier nicht um ausgehende Post, sondern um eingehende. Aber auch für die ausgehende Post empfehle ich, die Postordnung zu Rate zu ziehen. Die Vorschriften der USA für unterfrankierte Sendungen aus dem Ausland (die übrigens die gleiche Formel des Weltpostvereins verwendet, wie von mir beschrieben) sind auch auf den hier gezeigten Fall nicht anwendbar. Um einen Nachgebühr-Beleg erklären zu können, sollte man die Postvorschriften des Bestimmungslandes kennen. Ich habe mich bei meiner Erklärung daran gehalten.

Mit postgeschichtlichem Gruß
Manfred
 
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