Thema: (?) (36-38) Nachporto: Postseitige Ergänzung der Freimachung bei Auslandspost
drmoeller_neuss Am: 06.12.2012 22:16:42 Gelesen: 44486# 32@  
Liebes Mitglied "postgeschichte": Wenn Du von Dir behauptest, die Vorschriften zu kennen, warum wendest Du sie dann auf das gezeigte Beispiel der Postkarte aus Österreich falsch an? [#27]

Die Berechnung von Franz G [#26] ist richtig, und wird in Deinem Beitrag [#27] komplett in Frage gestellt. Dort lese ich auch "Bei dem T-Stempel steht über dem Bruchstrich immer der Fehlbetrag. Dieser kann nie höher sein als das reguläre Porto, welches unter dem Bruchstrich steht." Natürlich kann der Fehlbetrag höher sein, als das reguläre Briefporto für einen Auslandsbrief. Gerade bei schweren Briefen konnte das auch passieren, dass mehr als die Hälfte des Portos fehlte.

Ausserdem habe ich in meinem Beitrag bereits im zweiten Satz die Regel wiedergegeben: "Fehlendes Porto dividiert durch Standard-Auslandsbriefporto des Absenderlandes mal Standard-Auslandsbriefporto des Empfängerlandes plus Einziehungsgebühr ergibt die Nachgebühr."

Ich habe jetzt noch das Wort "Auslands-" eingefügt, ich bin aber davon ausgegangen, dass sich das aus dem Sinnzusammenhang ergibt, dass nicht die Inlandsportostufen gemeint sind.

Und der Rest meines Beitrages ist einfach nur der Versuch, zu erklären, dass die Regel des Weltpostvereins ganz sinnvoll ist.

Allerdings ist das Missverständnis auch erst dadurch entstanden, dass das Stempeldatum auf der Karte nicht richtig entziffert wurde (Bleistifteintrag 31.07.1976). Franz G. hat sich aber davon nicht beirren lassen und die Postkarte in die richtige Portoperiode von 01.07.1972 - 31.12.1975 eingeordnet.
 
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