Thema: (?) (54) DDR: Postkontrolle der DDR Zollverwaltung
Totalo-Flauti Am: 21.02.2013 23:08:55 Gelesen: 73928# 18@  
Liebe Sammlerfreunde,

ich möchte Euch einen Brief von Böhlen (Bezirk Leipzig)in die CSSR vorstellen. Der Brief hat den "direkten" Weg über das zuständige Postzollamt Leipzig genommen. Hier sind drei Stempel der Zollverwaltung vom Postzollamt Leipzig abgeschlagen worden. Einmal der Postzollamtsstempel (dreieckig), die Ausfuhrgenehmigung (Rhombus) und nochmals ein Kontrollstempel des bearbeitenden Postbeamten (Einkreiser Z6).

Der Brief sollte wohl erst als Päckchen auf den Weg gebracht werden. Aus dem Päckchen wurde dann aber doch eine Drucksache. Nach § 15 Abs.6 der Postordnung der DDR vom April 1959 war allerdings die Zusatzleistung Einschreiben nur für Drucksachen in Kartenform zulässig. Hier wurde die Zusatzleistung wohl geduldet.

Interessant ist auch die Laufzeit des Briefes noch innerhalb der DDR. Der Brief wurde am 09.06.1966 in Böhlen abgesandt und im Postzollamt Leipzig am 18.06.1966 endlich abgefertigt. Es wurden Briefmarken für 1,00 Mark verwendet. Das Einschreiben kostete 50 Pfennige.

Mir fehlen leider die genauen Postgebühren für die Drucksache in das Ausland. Vielleicht könnt Ihr mir bitte helfen ? Eventuell sind hier 30 Pfennig als Verzollungsgebühr zu berücksichtigen? Waren die Inlandsgebühren auch auf die sozialistischen Bruderländer innerhalb Europas anzuwenden?

Interessant ist im Zusammenhang der Postkontrolle noch der § 32 im Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen ebenfalls vom April 1959. Hier wird die Zusammenarbeit der Post mit den Organen der Zoll- und Warenkontrolle geregelt. Nach Absatz 1 ist die Post verpflichtet gewesen, solche Sendungen, die im grenzüberschreitenden Verkehr der Zoll- und Warenkontrolle unterliegen, den zuständigen Dienststellen unentgeltlich zur Kontrolle vorzuführen und darzulegen.(Woran waren diese zu erkenne?) Nach Absatz 2 hat die Post für die Durchführung der Kontrollen, die erforderliche Hilfe zu leisten und Hilfsmittel bereitzustellen, sowie Räume und Einrichtungsgegenstände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten. Nach Absatz 3 hatte die Post entsprechenden Kontrollen auf Einhaltung der aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu gestatten. In den nachfolgenden Gesetzen wurden keine Regelungen mehr getroffen. Vielmehr wurde im § 6 Rechte anderer zentraler Staatsorgane (Armee, Zoll, Stasi) im Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen vom 29.November 1985 auf spezielle Rechtsvorschriften bzw. Vereinbarungen zwischen den entsprechenden Ministerien und dem Postministerium hingewiesen.

Mit lieben Sammlergrüßen

Totalo-Flauti


 
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