Thema: Recht: Copyright und Loriot - Verbot von Abbildungen im Internet !
DL8AAM Am: 21.03.2013 16:51:01 Gelesen: 39767# 41@  
@ drmoeller_neuss [#40]

Der verwackelte Urlaubsschnappschuss fällt genauso darunter. Es gibt nur wenige Ausnahmen, zum Beispiel Bilder von automatischen Überwachungskameras oder Satellitenbilder.

Merksatz 1: Nie fremde Photos ohne Erlaubnis veröffentlichen !

Jein. ;-)

Ich hatte den Fall schon einmal - aber, uns wurde von unserem Professor seinerzeit 'höchst offiziell' mitgeteilt, dass man selbst Deine angesprochenen Urlaubsfotos ungestraft klauen darf - auch ohne (!) OK des Rechteinhabers, wenn ich legal an die Bilder gekommen bin (z.b. freie Webseite des Urlaubers, kein Einbruch in die Wohnung) und diese für "wissenschaftliche" Zwecke nutze. Wissenschaft endet aber nicht (!) in der Tür einer universitären Einrichtung, auch wir beschäftigen uns hier wissenschaftlich mit Themen der Philatelie.

Es ist aber wichtig, dass ich das fremde Werk nicht als "ursprüngliches Werk" nutze, sondern im Rahmen der wissenschaftlichen Bearbeitung daraus eine "andere (artfremde)" Aussage treffen will.

Bei uns (wir waren Geologen) hiess es explizit, dass wenn wir ein Bild eines x-beliebigen Urlaubers im Internet finden, das neben der geliebten Person zusätzlich z.B. einen Gesteinsaufschluss o.ä. zeigt, den ich als "geologische Entität" beschreiben oder zur Untermauerung einer These heranziehen will (z.B. weil ich selbst gerade mal nicht schnell nach Laos fliegen kann). Das war bei uns so Usus - wobei diese Arbeiten auch in Rahmen von (auch kostenpflichtig zu beziehenden) wissenschaftlichen Zeitschriften international veröffentlicht (in aller Regel aber ohne Extra-Honorar für den Autor) wurden.

Wichtig dabei ist (hiess es)

a) man sollte möglichst nicht das gesamte Bild(format), unbearbeitet 1:1 klauen

b) man muss (!) immer die Quelle angeben (nicht guttenbergen) und

c) man sollte tunlichst immer die Persönlichkeitsrechte (eben der genannten, geliebten Person des Urlaubers neben dem Küstenriff im unvorteilhaften Bikini) beachten, d.h. den entsprechenden 'persönlichen' bzw. 'ungenutzten' Teil rausschneiden oder schwärzen, zumal der Name bzw. Webseite des Beklauten in der 'Literaturliste' oder in den Fussnoten genannt werden muss (Quellenangabe). Es sollte nichts negatives für diesen hängenbleiben, Pech ist natürlich, falls dieser am Tage der laotischen Aufnahme gerade in Deutschland krank geschrieben war, hi.

Ich würde diese Auffassung analog auch auf fachliche (!) Beiträge hier im Forum übertragen, solange ich das Gezeigte zur Untermauerung einer eigenen geistigen Arbeit und Leistung nutze. Vorsichtig sollte man bei einer unkommentierten (nahezu) 1:1-Übernahme sein, ganz nach der Devise "schau mal was ich schönes im Internet gefunden habe". Wenn ich aber zur fachlichen Dokumentierung und Beschreibung von Posthörchen-Fälschungen ein fremdes eBay-Foto zeige, sähe das schon besser für uns aus.

BTW, Scans können ohne weiteres eine echte geistige Schöpfungshöhe haben, z.B. durch Wahl von "Farbkanälen" (um den Stempel auf einer 'vollbunten' Briefmarke bewusst hervorzuheben) oder auch durch ein Arrangement des Scanobjektes. Etc etc.

Briefmarken waren früher als amtliche Wertzeichen

Briefmarken mit Angabe "Deutschland" sind immer noch amtliche Wertzweichen! Sie werden nicht von der privatisierten Post herausgegeben (von dieser nur 'im fremden Auftrag' verkauft), sondern immer noch vom "Staat", d.h. vom Referat für Postwertzeichen des Bundesministeriums der Finanzen - weshalb ich das Urteil nicht ganz verstehe.

Es hat sich seit der Privatisierung im Fall der "Deutschland-Briefmarken" nämlich nichts geändert! Ich tippe das hat wohl der Anwalt von Wikipedia einfach nicht verstanden oder vor Gericht vorgetragen. Wenn es dem Richter keiner sagt, konnte der das nicht wissen. Entgegen der landläufigen Meinung sind auch Juristen nicht allwissend oder woran das Gericht (naja, das ist nur ein Landgericht gewesen) das festgemacht hat, ausser an der an jeglichen Fachwissen fehlenden Aussage " Da Briefmarken als Wertzeichen gelten, sei eine freie Verbreitung nicht zweckdienlich (diese Ausage des Gerichts muss man sich mal auf der Zuge zergehen lassen -ed). 1987 hatte das Landgericht München anders entschieden: Damals wurden Briefmarken noch von der Deutschen Bundespost herausgegeben und im Amtsblatt des Bundespostministers veröffentlicht. [1]", ist mir nicht klar.

Interessanterweise widerspricht übrigens die hier mal angesprochene Grundidee "ich darf das Loriot-Bild zeigen, wenn ich sie als gesamte Briefmarke, in einem Briefmarkenthema nutze - aber nicht, wenn es sich um ein Loriot-Thema handelt" der oben ausgeführten Aussage (nämlich die offizielle der Universität). Hiernach dürfte ich das Loriot-Bild aus der Briefmarke sogar ungefragt herausschneiden, wenn es sich um ein wissenschaftliches Kunstthema zu Loriot (oder zu "Hüte in der Kunst") handeln würde und ich das Bild hierzu heranziehen wollte. Das vollständige 1:1-Klauen einer vollständigen, postfrischen (nichtamtlichen, privaten) Briefmarke wäre demnach grenzwertiger anzusehen, weil die Zacken ja in keinem Verhältnis zum eigentlichen wissenschaftlichen Kunstthema stehen würde und hierfür auch vollkommen unnötig ist (Wenn wir die Loriot-Marke hier zeigen, zeigen wir sie ja nur wegen des darauf abgeschlagenen Stempels, also doppelt sichere Seite, hi).

Im europäischen Ausland gelten andere Regeln, so darf das Atomium in Brüssel nicht ohne Erlaubnis auf Postkarten gedruckt werden.

Auch in Deutschland darf ich nicht ins Museum gehen, ein Gemälde (mit Alibi-Rahmen und 2 cm Albi-Wand) fotographieren und dieses als eigenes, neues Werk auf Kauf-Postkarten drucken lassen, oder ;-)

Gruß
Thomas

PS: " Die ganze Thematik ist ein juristisches Minenfeld"
Jou, beim Spielen von Schiffeversenken würde ich jetzt sagen, Treffer und versenkt. ;-(

[1]: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Urteil-Keine-Loriot-Briefmarken-in-Wikipedia-1621944.html
 
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