Thema: Recht: Copyright und Loriot - Verbot von Abbildungen im Internet !
drmoeller_neuss Am: 23.03.2013 21:53:37 Gelesen: 39258# 57@  
@ Pommes [#50]

Ich versuchs mal: Du bist der Eigentümer eines Belegs, wenn er Dir gehört. Du bist der Besitzer eines Belegs, wenn Du die tatsächliche Sachherrschaft darüber hast (auch wenn er Dir nicht gehört, Du ihn Dir z. B. nur geliehen hast). Urheber ist der "persönliche geistige Schöpfer eines Werkes".

Dazu einmal ein Beispiel: Ich schicke Dir eine schöne Postkarte aus dem Urlaub mit dem Kommentar "für Deine Sammlung". Du bist Eigentümer und Besitzer dieser Postkarte.

Trotzdem hast Du keine Rechte am Bild auf der Postkarte. Wenn Du ein Scan von der Bildseite der Postkarte veröffentlichst, kannst Du gegen das Urheberrecht verstossen. Es kommt natürlich auf die Umstände an. Wenn Du den Scan für einen Wikipedia-Artikel verwendest, ist die Verletzung des Urheberrechtes Dir so gut wie sicher. Wenn Du die Bildseite in ein Postkarten-Forum einstellst, und "zitierst", kannst Du damit noch durchkommen.

Darfst Du einen Scan von der Textseite veröffentlichen? Ja, solange Du meine Persönlichkeitsrechte nicht verletzt oder wenn ich Dir das ausdrücklich erlaubt habe. Wenn der Postkartentext besonders orginell ist, könntest Du bei einer ungefragten Veröffentlichung auch gegen mein Urheberrecht am Text verstossen.

Merkregel: Beim Zeigen von Belegen immer den Absender und Adressaten so unkenntlich machen, dass keine Rückschlüsse möglich sind (in der Regel reicht das Schwärzen des Nachnamens und der Hausnummer), es sei denn, man weiss genau, dass Adressat und Absender nichts dagegen haben. Besonders aufpassen würde ich bei Behördenpost, hier sollte der Absender immer geschwärzt werden. (um Missverständnisse zu vermeiden: Natürlich nur den Absender auf dem Scan unkenntlich machen, und nicht auf dem Orginalbeleg).

Dürfen andere den Scan verwenden? In der Regel ja, da einem Scan keinen Schutz als Lichtbild zukommt.

Jetzt machst Du anstelle eines Scans ein Photo. Hier fängt es an kritisch zu werden, da Lichtbilder einen urheberrechtlichen Schutz geniesen.

Merkregel: Fremde Photos nie ohne Einwilligung des Rechteinhabers verwenden !

Auch beim Zeigen von ebay-Angeboten kann das kritisch werden, wenn man das Photo in seinen eigenen Beitrag einbindet. Natürlich geht ein Link. Ich halte auch einen Screenshot von der ebay-seite für unkritisch (lasse mich aber gerne eines besseren belehren).

@ Jahnnusch [#55]

Ich habe vor Jahren eine Berlinsammlung auf einer Ausstellung erworben, ich glaube in Essen. Sie ist in meinem Besitz. Das geistige Eigentum bleibt aber beim Hersteller dieser schönen Albumseiten. Wenn ich diese hier veröffentliche und der Sammler erkennt seine Albumseiten wieder, könnte er mich in Regress nehmen. Ist das richtig ?

Das kommt ganz auf die "geistige Schöpfungshöhe" an. Sind die Marken lediglich chronologisch angeordnet, und knapp beschrieben (z.B. "1955, Sonderausgabe zum ersten Todestag von Furtwängler, 40 Pfg., ultramin"), so dürfte die geforderte Schöpfungshöhe nicht überschritten sein. Wenn der Sammler aber richtige Forschungsarbeit geleistet hat, wird es kritsch. Zitieren ist natürlich erlaubt, oder man lässt sich vom Sammler oder von den Erben die Erlaubnis zur Veröffentlichung ausdrücklich geben.

Wie Pommes schon im letzten Beitrag geschrieben hat, hilft in den meisten Fällen, Gehirn einschalten. Mit Ängstlichkeit hat das ganze übrigens nichts zu tun, da Verstösse gegen das Urheberrecht den Verletzer teuer zu stehen kommen können. Leider ist die Materie nicht einfach und die Rechtssprechung uneinheitlich.
 
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