Thema: Recht: Copyright und Loriot - Verbot von Abbildungen im Internet !
stephan.juergens Am: 24.03.2013 12:25:31 Gelesen: 39240# 59@  
@ drmoeller_neuss [#57]

Dürfen andere den Scan verwenden? In der Regel ja, da einem Scan keinen Schutz als Lichtbild zukommt.

Liege ich richtig mit meiner Vermutung, dass Lichtbilder - ein Wort was heute ausser Juristen keiner mehr benutzt (nicht persönlich nehmen :-)) - nur deshalb im Urheberschutzgesetz stehen, weil es die, als das Gesetz gemacht wurde, schon gab?

Nächste Frage: Warum unterliegen Lichtbilder dem Urheberrecht? Meine Vermutung: Weil es damals ein erheblicher Aufwand war, ein Photo zu machen. Mit Blende und Entfernung einstellen ist es nicht getan gewesen, das Aufstellen von Stativ, Auswahl des Motiv etc dürften auch dazu beigetragen haben, dem erstellen eine Lichtbildes eine gewisse Schöpfungshöhe zuzuschreiben. Mit heutiger Technik beschränkt sich das für viele Photos ja auf die Motivwahl - und die habe ich beim Anfertigen eines Scans ja auch (Ausschnittwahl, Anpassung der Einstellungen zur Farbkorrektur, ...). Für einen guten Scan bin ich länger beschäftigt als für ein Photo.

Und: Für mich ist ein Scan auch ein Lichtbild: Es ist schließlich Licht, welches das zu scannende Objekt auf den Datenträger befördert. Dass die Anordnung von Linsen, Lichtquellen und Sensoren ein wenig anders ist, als im handelsüblichen Photoapparat kann ja juristisch kein Argument sein.

Also kann es nur an der Motivauswahl liegen: Was also, wenn ich nun behaupte, dass die Abweichung von 2,5 Grad, mit der ich das Objekt schief zur Horizontalen auf den Scanner gelegt habe, bewußt gewählt habe, und dass es mich dutzende Versuche gekostet hat, genau diesen Winkel zu erreichen - überschreite ich dann nicht doch die Grenzen für eine "gewisse Schöpfungshöhe"?

In diesem sinne
eine schönen Restsonntag
Stephan
 
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