Thema: (?) (51) (52) Halbierung von Marken
wajdz Am: 22.05.2013 18:15:21 Gelesen: 53717# 19@  
Die hier aus dem „transpress Lexikon Philatelie“ Ausg. 1976 zitierte Definition zum o.g. Thema bestätigt für mich den Eindruck, daß die eigentliche Problematik der Verwendung halbierter Briefmarken für Frankierungen aus einer tatsächlichen Notsituation heraus als Vineta-Provisorium erstmals einer größeren Öffentlichkeit bekannt wurde und natürlich seitdem immer wieder “kreative“ Nachahmer gefunden hat.

Zitat:

Geteilte Marken

Sammelbez. für Marken, die - postamtl. angeordnet od. geduldet - nicht zum vorgesehenen Nennwert verwendet, sondern (meist infolge Fehlens bestimmter Wertstufen) in Teilstücke zerschnitten u. mit entspr. anteiligem Frankaturwert verwendet werden.

Arten g. M.:

a) halbierte Marke;
Halbierung waagerecht, senkrecht od. schräg (diagonal), beide Teile werden zum halben Wert des urspr. Nennwerts verwendet, in den Jahren der Einführung von Briefmarken verhältnismäßig häufig (z. B. Braunschweig, Hannover, Schleswig-Holstein, Österreich, Chile u. a.). Halbierungen ab Ende 19./Anfang 20. Jh. meist spekulativ (z. B. ehem. unter dt. Herrschaft stehende Kolonien);

b) gedrittelte Marke;
Drittelung waagerecht od. senkrecht, Verwendung zu einem Drittel des urspr. Nennwerts (z. B. Kirchenstaat, Argentinien);

c) geviertelte Marke;
jedes Viertel wird zu einem Viertel des urspr. Nennwerts berechnet (z. B. Kirchenstaat, Sardinien);

d) als seltener Fall
Zwei-Drittel-Teilung, bei der größerer Teil einer zerschnittenen Marke sowie 2 kleine Teile 2er Marken zusammen wieder den gewünschten Nennwert ergeben (z. B. Hannover 1859 1 Gr. durch Zwei-Drittel-Teilung zu 6 Pf, eigtl. 7 Pf, umgewandelt, 2 kleinere abgeschnittene Teile rechnen zusammen ebenfalls 3 + 3 = 6 Pf);
auch Teilungen wie Achtelung (Mexiko) bekannt. Alle g. M. sind grundsätzl. nur auf Ganzstück od. genügend großem Briefstück mit übergehendem Stempel u. entspr. dem in Frage kommenden Gebührensatz sammelwürdig, da g. M. als beliebte u. gesuchte Kuriositäten früher oft als Verfälschungen angefertigt worden sind. Markenteilung zur Erzielung moderierter Frankatur bildet Sonderfall. Marken, die ausdrückl. zum Teilen vorgesehen sind (z.B. Braunschweig 1857 4/4 Gute Groschen, Mecklenburg-Schwerin 1856/64 4/4 Schillinge), werden als teilbare Marken bezeichnet

Zitat Ende

Daraus ergibt sich, daß alle auf dem Markt befindlichen Belege mit solchen Markenschnipseln seit dem vorigen Jahrhundertwende Basteleien sind, die lediglich dokumentieren, daß der weitgehend automatisierte Beförderungsweg der Poststücke immer wieder Lücken läßt.

MfG wajdz

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