Thema: Deutsches Reich: Bücher-Bestellzettel
juni-1848 Am: 09.06.2013 19:44:10 Gelesen: 14488# 1@  
Als Sonderform der Drucksache waren ab dem 25.10.1871 BÜCHERZETTEL zulässig kraft Verordnung des Fürsten Reichskanzlers "No. 105. Bücher-Bestellzettel" in der Deutschen Reichs-Postverwaltung Nr. 42 vom 14.10.1871:

... Der Absatz XI. des § 14 des Regelements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über das Postwesen ... erhält den Zusatz: In den Bücher-Bestellzetteln nach der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form kann die Bezeichnung der bestellten Bücher, Zeitschriften Bilder und Musikalien handschriftlich erfolgen.

Unter der "No. 106. Ausführung der Verordnung über die Bücher-Bestellzettel."
wird per General-Verfügung des General-Postamts (Berlin) am 15.10.1871 bestimmt, die

... Verwendung der Bestellzettel auf Bücher, Zeitschriften .... kann vom 25. October ab erfolgen.:

Zulässig waren die Bücherzettel zunächst nur im Inneren Norddeutschen Verkehr, in Elsaß-Lothringen und zwischen beiden Gebieten. Die Ausweitung auf den Verkehr mit Baden, Bayer, Württemberg und dem Österr.-Ungar. Postgebiete blieb zunächst vorbehalten.

Die Beschaffung der Formulare oblag den Absendern. Um hier thunlichst Übereinstimmung zu gewährleisten, erhielten die Postanstalten, in denen sich Buch- oder Kunsthandlungen befanden, bis zum 25.10.1871 von ihren Ober-Postdirektionen je 1 Exemplar des Postamtsblattes zusammen mit 3 Modellzetteln, die am Schalter für etwaige Nachfragen vorrätig zu halten waren.

Für den Vordruck waren 4 Bedingungen zu befolgen

1. Format nicht kleiner als das Modell (4 3/4 x 3 1/4 Zoll) und nicht größer als eine Postanweisung oder Correspondenzkarte
2. Stärke des Papiers dem Modell entsprechend
3. Vorderseite NUR für die Adresse
4. Auf der Rückseite waren erlaubt: Handschriftliche Eintragung des Werkes etc. sowie Durchstreichen oder Unterstreichen des Vordrucktextes.

Diese Bedingungen führten schnell zu Rückfragen, die als Bescheidung "No 3. Bücher-Bestellzettel." bereits am 26. October im Amtsblatt veröffentlicht wurde:

- Der Vordruck konnte von den Absendern nach ihren Bedürfnissen eingerichtet werden, wenn nur im Allgemeinen die Anordnung entsprechend des Modellzettels beachtet wurde.

- Die handschriftliche Eintragung beschränkte sich auf die Bezeichnung des Werkes etc., zu der auch Notizen wie "Prachtausgabe", Preisangaben etc. gehörten.

- Auf der Rückseite durften (wie bei Drucksachen zu ermäßigtem Porto) zusätzlich Ort, Datum, Namen oder Firma des Absenders ebenfalls handschriftlich (statt gedruckt) angegeben werden.

Die Bestellzettel unterlagen dem Frankierungszwang mit einem Porto von 1/3 Silbergroschen bzw. 1 Kreuzer.

Soviel zur Einstimmung.

Und nun heißt es Augen auf, denn:

Laut ArGe Germania sind aus der NDP-Zeit Nov-Dez 1871 bisher keine 30 NDP-Bücherzettel bekannt geworden.

Außer Bücherzettel sind mir nur noch Musikalienzettel bekannt geworden - allerdings recht selten zu finden. Formulare mit den Bezeichnungen Zeitschriften- oder Bilder-Zettel sind mir bisher nicht bekannt.

Langer Rede kurzer Sinn - hier ein Bestellzettel mit Einzelfrankatur der 1/3 Groschen "Großer Brustschild" der Musikalienhandlung Adolph Brauer aus Dresden vom 27.12.1873.

...

Rückseitig finden wir Streichungen und Unterstreichungen sowie handschriftliche Notizen, weniger zur Beschreibung der bestellten Notenblätter, sondern vielmehr als Versandanweisungen:

Umgehend:, Wiederholt vom 1/12.73, Bitte sofort zu senden!

Wer kann Bücher- und Musikalienzettel mit anderen Frankaturen (NDP, kleiner + großer Brustschild, Krone/Adler, Germania) zeigen ?

Einen schönen Restsonntag noch...
 
Quelle: www.philaseiten.de
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