Thema: (?) (102) DDR: Dienstpost, ZKD-Post und drum herum
Werner Steven (RIP) Am: 19.06.2013 17:01:56 Gelesen: 133971# 46@  
Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Berlin, 1. Januar 1972 Sonderdruck Nr. 717


§ 15 Beschriftung und Kennzeichnung der ZKD-Sendungen


(1) Eine ZKD-Sendung ist mit der vollen postalischen Anschrift des Absenders und des Empfängers unter Angabe der Abteilung, des Sektors u.ä. zu versehen.

(2) ZKD-Sendungen unterscheiden sich entsprechend dem für den Inhalt festgelegten" Geheimhaltungsgrad in ZKD-Sendungen und ZKD-Sendungen „NfD". ZKD-Sendungen „VD" und „NfD" sind links oberhalb der Anschrift mit dem Abdruck des zutreffenden Kennzeichenstempels (Anlage) zu versehen. Der Abdruck ist in blau anzubringen. Die zum VD-Kennzeichenstempel zugehörigen Eintragungen sind ohne Angabe der Blattzahl vorzunehmen.

(3) Es ist zulässig, Dokumente und andere Materialien, die den Charakter von Dienstgeheimnissen haben, deren Kennzeichnung aber nicht möglich oder zweckmäßig ist, als ZKD-Sendungen „VD" bzw. „NfD" über den ZKD zum Versand zu bringen. Derartige ZKD-Sendungen sind gemäß den Absätzen 1 und 2 zu beschriften und zu kennzeichnen. Zusätzlich ist der Buchstabe “T" (Transport) in den Abdruck des VD-Kennzeichenstempels anstelle der Ausfertigung einzusetzen. Beim NfD-Kennzeichenstempel ist der Buchstabe „T" unterhalb des Stempelabdruckes anzubringen. Der Inhalt von ZKD-Sendungen VD „T" ist in den VD-Nachweisunterlagen des Empfängers nicht zu erfassen. ZKD-Sendungen NfD „T" sind gemäß § 11 Abs. 2 zu registrieren.

(4) Der gemeinsame Versand von vergegenständlichten Dienstgeheininissen mit den Geheimhaltungsgraden VD und NfD in einer ZKD-Sendung an eine Abteilung, einen Sektor o.ä., eines Organs-bzw. Betriebes ist zulässig. Auf der ZKD-Sendung ist nur ein Abdruck des VD-Kennzeichenstempels anzubringen. Die zum VD-Kennzeichenstempel gehörenden Eintragungen sind für alle in der ZKD-Sendung enthaltenen VD vorzunehmen.

(5) Der Versand mehrerer ZKD-Sendungen „VD" und „NfD" bzw. „VD" oder „NfD" für unterschiedliche Abteilungen, Sektoren u.ä., eines Organs bzw. Betriebes in einer ZKD-Sammelsendung ist zulässig. Enthält diese ZKD-Sammelsendung „VD” hat die Kennzeichnung gemäß Abs. 4 zu erfolgen. Derartige ZKD-Sammelsendungen sind zusätzlich mit dem Vermerk „Sammelsendung" zu versehen.

(6) ZKD-Sendungen “VD” bzw. “NfD” die nur vom Leiter bzw. Vorstand oder der in der Anschrift genannten Person geöffnet werden sollen, sind zusätzlich mit dem Vermerk „Persönlich" zu versehen.

(7) ZKD-Sendungen „VD" bzw. „NfD" sind mit Zustellungsurkunde zu versenden, wenn der Absender aus rechtlichen oder anderen Erwägungen heraus eine Bescheinigung über die Zeit der Aushändigung an den Empfänger benötigt. Diese ZKD-Sendungen sind zusätzlich mit dttn Vermerk „Mit Zustellungsurkunde" zu versehen.

(8) Zum Freimachen von ZKD-Sendungen kann der Abdruck eines Absenderfreistemplers angebracht werden.

(9) Mit Genehmigung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei können Beutel mit vergegenständlichten Dienstgeheimnissen direkt für den Empfänger gefertigt und eingeliefert werden. Dazu sind Beutel der Deutschen Post zu verwenden, die mit einer Beutelfahne des Zentralen Kurierdienstes für Dienstgeheimnisse zu versehen und zu verplomben sind. Die Beutelfahne ist neben den postalischen Angaben mit der Anschrift des Absenders und des Empfängers zu versehen. Ein Abdruck des „VD"- bzw. „NfD"-Kennzeichenstempels ist auf der Beutelfahne nicht anzubringen. In jeden Beutel ist ein Inhaltsverzeichnis einzulegen. Der Absender hat eine Durchschrift des Inhaltsverzeichnisses aufzubewahren.


§16 Einlieferung und Abholung von ZKD-Sendungen


(1) ZKD-Sendungen sind bei der von der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei festgelegten Dienststelle der Deutschen Post gegen Vorlage eines ZKD-Ausweises am ZKD-Schalter innerhalb der Öffnungszeiten einzuliefern bzw. anzuholen.

(2) Ist in Ausnahmefällen eine regelmäßige tägliche Abholung der ZKD-Sendungen nicht möglich bzw. nicht notwendig, haben die Leiter und Vorstände mit dem Leiter der für sie gemäß Abs. 1 festgelegten Dienststelle der Deutschen Post schriftlich zu vereinbaren, in welcher Zeitfolge die Abholung erfolgt bzw. ob die Abholung erst nach Benachrichtigung durch die Deutsche Post vorgenommen wird. Empfänger von ZKD-Sendungen sind zur unverzüglichen Abholung verpflichtet, wenn ihnen von der Deutschen Post eine Mitteilung über den Eingang einer ZKD-Sendung zugestellt bzw. übermittelt wurde. Die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei kann in besonders begründeten Fällen die Abholung bzw. Zustellung von ZKD-Sendungen durch Angestellte der Deutschen Post genehmigen.

(3) Durch die Leiter und Vorstände ist festzulegen welche Mitarbeiter für die Behandlung eingehender und ausgehender ZKD-Sendungen verantwortlich sind und welche Marbeiter mit der Einlieferung und Abholung der ZKD=Sendungen bei der festgelegten Dienststelle der Deutschen Post beauftragt werden.

(4) Die Leiter und Vorstände haben für jeden mit der Einlieferung und Abholung der ZKD-Sendungen beauftragten Mitarbeiter bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei die Ausstellung eines ZKD-Ausweises schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß fol- genne Angaben enthalten:

a) Name, Vorname
b) Geburtsdatum, Geburtsort
c) Wohnanschrift.

Dem Antrag ist ein Lichtbild (3 x 4 cm) beizufügen. Der ZKD-Ausweis ist vom Ausweisinhaber sicher aufzubewahren. Werden ZKD-Ausweise nicht regelmäßig gebraucht, sind sie bei einer vom Leiter bzw. Vorstand zu bestimmenden Stelle unter Verschluß zu halten. Nicht mehr benötigte ZKD-Ausweise sind einzuziehen und ohne Entfernung des Lichtbildes unter Angabe der Gründe der ausstellenden Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu übersenden. Der Verlust eines ZKD-Ausweises ist von den Leitern und Vorständen der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei sofort zu melden.
SDr. 717

Transcription: Werner Steven
 
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