Thema: Bundesfinanzhof Urteil zur Steuerpflicht für Ebay Privatverkäufe
gestu Am: 11.07.2013 09:09:51 Gelesen: 16814# 10@  
Neues BFH-Urteil:

Internetplattformen wie eBay oder Amazon müssen die Steuerfahndung mit Umsatzdaten ihrer Nutzer unterstützen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt klar, dass solche Angaben nicht geschützt sind. Das betrifft nicht nur hauptberufliche Verkäufer: Die Grenze zur Steuerpflicht ist schnell erreicht, wenn viele und vor allem teure Artikel verkauft werden.

Laut dem Urteil (Az.: II R 15/12) dürfen die Daten dem Fiskus auch dann nicht vorenthalten werden, wenn sich ein Unternehmen vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet hat.

Im konkreten Fall hatte die Steuerfahndung Hannover ein Internethandelshaus aufgefordert, die Namen aller Nutzer zu offenbaren, die pro Jahr Waren für mehr als 17.500 Euro verkauft haben. Zusätzlich sollte das Unternehmen auch die jeweiligen Geburtsdaten und Bankverbindungen nennen sowie die Pseudonyme, mit denen die Verkäufer im Internet auftreten. Dies hatte das Unternehmen abgelehnt und argumentiert, sich mit einem Schwesterunternehmen im Ausland auf Geheimhaltung der Daten geeinigt zu haben.

Vor dem Finanzgericht setzte sich die Firma mit dieser Begründung durch. Der Bundesfinanzhof hob nach der Revision des Finanzamts das Urteil aber auf und verwies den Fall zurück an das Gericht. Um welches Unternehmen es sich bei dem Rechtsstreit handelt, gab ein Sprecher des Bundesfinanzhofs mit Verweis auf das Steuergeheimnis nicht bekannt.

Privat und damit steuerfrei ist der Verkauf persönlicher Gegenstände oder unliebsamer Weihnachtsgeschenke, wenn die Gewinne unter 600 Euro im Jahr liegen. Der Übergang zum gewerblichen Händler ist allerdings fließend. Wer auch nur in kleinem Umfang Ware gezielt ankauft, um sie auf eBay und anderen Plattformen zu versilbern, handelt laut BFH schon gewerblich. Diese Grenze sei zudem überschritten, wenn Gegenstände "in erheblichem Umfang" im Internet verkauft werden. Einen Richtwert zur Zahl der Verkäufe gibt es nicht, in einem Fall zählten aber bereits 328 Verkäufe in einem Jahr als "unternehmerische Tätigkeit". Betroffene müssen dann ein Gewerbe anmelden und Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zahlen. Kleinunternehmer mit einem Jahresbruttoumsatz von unter 17.500 Euro sind dabei noch von der Umsatzsteuer befreit.

Gerade bei der Umsatzsteuer wird die Sache demnächst für den Fiskus sehr interessant, denn dann gilt für Sammlermarken nicht mehr der Steuersatz von 7 % sondern der allgemeine Steuersatz von 19 %! Das bedeutet, die Steuer ist dann mehr als doppelt so hoch!

Dieses hier noch mal als kleine Erinnerung. Wer wirklich verkaufen will, sollte nicht warten, bis die Steuer 19 % beträgt!
 
Quelle: www.philaseiten.de
https://www.philaseiten.de/thema/4325
https://www.philaseiten.de/beitrag/68829