Thema: Der Nachbarortsverkehr der Deutschen Reichspost vom 1.4.1900-5.5.1920
bekaerr Am: 15.08.2013 14:54:50 Gelesen: 80491# 44@  
Melde mich nach längerer Pause wieder zurück.

Erst einmal herzlichen Dank für die wirklich schönen Belege an Christel in [#43]. Besonders die Karte von Chemnitz in den Landbestellbezirk von Oberhermersdorf ist ein echtes Sahnestückchen. :-) Gratulation.

Ich bleibe mal in der OPD Chemnitz:



Gemäß Postordnung vom 20.3.1900 berechnete sich das Porto für Briefe mit Zustellungsurkunden aus dem gewöhnlichen Briefporto (im Ortsverkehr 5 Pf) + der Zustellgebühr (20 Pf) + 10 Pf für die Rücksendung der Urkunde. Im Orts– und Nachbarortsverkehr galten aber Ausnahmen, die im § 37 Abs. 3 geregelt waren: „… für Rücksendung der Zustellurkunde wird im Ortsverkehr keine, im Nachbarortsverkehr eine solche von 5 Pf erhoben.“ Der Brief ist also erst einmal mit 30 Pf korrekt freigemacht (5 Pf + 20 Pf + 5 Pf). Laut dem violetten Rechteckstempel auf der Vorderseite wurden aber „25 Pf. Porto und Zustellungsgebühr erstattet.“ Der Grund dafür findet sich auf der Rückseite:



Dort hat der Zusteller vermerkt: „Arbeiter Lohse in Schönau bei Chnz unbekannt, soll vielleicht Arbeiter Lohs gemeint sein?“ Die Urkunde konnte also nicht zugestellt werden. Daher wurde der komplette mit Urkunde Brief am 20.7. zurück gesandt. (handschriftlicher Vermerk auf der Vorderseite oben / Eingangsstempel „CHEMNITZ / 20.7.08 1-2N. / * 1 y“ auf der Rückseite). Nach § 45 der Postordnung war die Rücksendung unzustellbarer Sendungen portofrei. Somit mußte dem Absender, der Anteil für die nicht erbrachten Leistungen - Zustellung (20 Pf), Rücksendung der vollzogenen Urkunde im Nachbarortsverkehr (5 Pf) – erstattet werden. Dies geschah am 21.7.1908 (Handzeichen + Datum unter dem violetten Stempel).

Beste Grüße,
Bernd
 
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