Thema: Philotax / Schwaneberger: Der Streit um die Michel Nummern
Richard Am: 04.09.2013 11:04:54 Gelesen: 44112# 3@  
Die Antwort des Schwaneberger-Verlags, die uns per e-Mail erreichte:

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Stellungnahme zur Pressemitteilung der PHILOTAX GmbH bezüglich Markenheftchen-Nummern!

Unterschleißheim, 02.09.2013 ─ Seit vielen Jahren betont der Schwaneberger Verlag, Herausgeber der weltweit bekannten MICHEL Briefmarkenkataloge, die Schutzfähigkeit seiner Briefmarkennummerierung.

Mit einer Vielzahl von interessierten Privatleuten, Verbänden, Arbeitsgemeinschaften aber auch öffentlich-rechtlichen Stellen bestehen Lizenzvereinbarungen zur Verwendung der MICHEL-Briefmarkennummerierung. Die Gerichte haben die allgemeine Briefmarkennummerierung der MICHEL-Kataloge bis heute anstandslos als schutzfähig anerkannt.

Erstmals hat nun der BGH als oberstes Zivilgericht Deutschlands über einen vergleichsweise kleinen Bereich, nämlich die Markenheftchen-Nummerierung, letztinstanzlich entschieden – zugegebenermaßen zu Lasten des Schwaneberger Verlages.

Was war geschehen?

Im Jahr 2006 hatte PHILOTAX einen eigenen gedruckten Markenheftchen-Katalog unter Verwendung einer eigenen Nummerierung herausgegeben. Dies, obwohl sich einer der zahlreichen Vorgänger-Verlage (nämlich die Firma Philacron GbR, Gesellschafter: Karl-Heinz Hommer) verpflichtet hatte, die Verwendung der MICHEL-Briefmarkennummern zu unterlassen.

Um ihren Katalog marktfähig zu machen, hat PHILOTAX als Referenz jeweils die Markenheftchen-Nummern des nahezu gleichzeitig erschienenen MICHEL-Markenheftchenkatalogs 2006/2007 in Klammern hinzugesetzt.

Welche Tragweite hat das Urteil?

Während das Landgericht München und das Oberlandesgericht München dies für wettbewerbswidrig gehalten haben, entschied der BGH, dass alleine die Verwendung der MICHEL-Briefmarkennummerierung als Referenznummer im Bereich der Markenheftchen-Nummerierung nicht wettbewerbswidrig ist. Aus dem Urteil des BGH und einigen deutlichen dort verwendeten Äußerungen kann geschlossen werden, dass die ausschließliche und alleinige Verwendung der MICHEL-Briefmarkennummerierung, d.h. nicht als Referenznummer, auch von ihm für wettbewerbswidrig gehalten wird.

Das Oberlandesgericht München hat des Weiteren entschieden, dass der Markenheftchen-Nummerierung des Briefmarkenkataloges kein Datenbankschutzrecht, wie es die EG mit einer Richtlinie aus dem Jahr 1996 geschaffen hatte, zur Seite steht. Grund hierfür ist eine für die Datenbankhersteller äußerst missliche Bestimmung des Datenbankrechts, die nämlich besagt, dass alle vor dem 1.1.1983 geschaffenen Datenbanken ungeschützt bleiben (§ 137 g Urheberrechtsgesetz). Nach der allgemein gültigen Definition erlangen die bis 1983 geschaffenen Datenbanken dann erneut einen Schutz, wenn sie nach 1983 wesentlich ergänzt und erweitert wurden. Die Annahme einer „wesentlichen“ Erweiterung und Ergänzung der Markenheftchen-Nummerierung durch den Schwaneberger Verlag hat das Oberlandesgericht München und ihm folgend der BGH (letzterer ohne Begründung) verweigert. Dies im wesentlichen deshalb, weil die Markenheftchen-Nummerierung der MICHEL-Kataloge aufgrund der wenigen nach 1983 herausgegebenen Markenheftchen nach Ansicht des Oberlandesgerichts München nicht ausreichend erweitert und die bestehende Markenheftchen-Nummerierung bis 1983 nicht in ausreichendem Maße ergänzt wurde. Im gesamten Verfahren ließen die Gerichte allerdings insgesamt erkennen, dass die übrige Briefmarkennummerierung der MICHEL-Kataloge, die seit 1983 umfangreich ergänzt und erweitert wurde, gänzlich anders zu beurteilen ist, dies nicht nur wegen der laufend von allen Postverwaltungen seit 1983 neu herausgegebenen Marken und deren Nummerierung in den MICHEL-Katalogen, sondern auch wegen der zahlreichen Ergänzungen der bis 1983 existierenden Briefmarkennummerierung.

Nicht umsonst beschäftigt die MICHEL-Redaktion durchschnittlich 10 bis 12 Redakteure, die das philatelistische Wissen weltweit zusammentragen, sichten und katalogisieren.

Die Behauptung in der Pressemitteilung von PHILOTAX, dass der BGH auch über das Urheberrecht der allgemeinen MICHEL Briefmarkennummerierung entschieden habe, ist falsch. Die Entscheidung betrifft auch insofern nur die Markenheftchennummerierung. Der Schwaneberger Verlag geht auch weiterhin davon aus, dass die allgemeine MICHEL-Nummerierung nach wie vor urheberrechtlich geschützt ist.

Der Schwaneberger Verlag wird deshalb, wie schon bisher, von Fall zu Fall entscheiden, ob und auf welche Weise er gegen die ungerechtfertigte Verwendung seiner Briefmarkennummerierung einzuschreiten gedenkt.

Gespräche Schwaneberger Verlag GmbH – PHILOTAX:

In der Pressemitteilung der Firma PHILOTAX sind vielfach Gespräche der früheren Streitparteien erwähnt. Diese waren von vorneherein damit belastet, dass Herr Karl-Heinz Hommer diese Gespräche für die Firma

PHILOTAX führte, andererseits im Zivilverfahren vorgetragen wurde, Herr Karl-Heinz Hommer sei bei PHILOTAX nur von „untergeordneter Bedeutung“, die maßgeblichen Geschicke würden von seinem Vater, Herrn Franz Hommer und weiteren Mitarbeitern bestimmt. Gespräche mit dem Geschäftsführer waren – leider – nicht möglich. Zuzugeben ist, dass sich die Verhandlungen mit Herrn Karl-Heinz Hommer als äußerst schwierig gestalteten, da sich dessen finanzielle Vorstellungen nicht mit denjenigen des Schwaneberger Verlages in Übereinstimmung bringen ließen.

Dem Vernehmen nach sind die Bilanzen seit 2011 nicht veröffentlicht, Herr Karl-Heinz Hommer soll sich darüber hinaus, weshalb auch immer, im Ausland (Ungarn) aufhalten.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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