Thema: Abkürzungen im Amtsblatt des Reichs-Postamts
bekaerr Am: 21.09.2013 10:57:57 Gelesen: 4788# 6@  
Hallo Werner,

vielen Dank für die wie immer sehr ausführliche Antwort in :-) Werner Steven [#5]

Der Punkt, an dem ich auf dem Schlauch stehe, wird von Eckhard in JohannesM [#4] schön getroffen:

Was versteht man unter einem Postort?

Leider war es mir bisher nicht vergönnt, eine amtliche Definition von "Postort" zu finden. Bis 1921 heißt es in den postamtlichen Quellen nur:

Ortssendungen sind Postsendungen an Empfänger im Orts- oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts.

Das heißt, der Postort definiert sich über seinen Bestellbezirk. Die Grenze des Landbestellbezirks stellt die Grenze des Postorts da, unabhängig von der Gemeindegrenze.

Erst ab 1.4.1921 findet sich eine genauere Definition:

Ortsverkehr ist der Verkehr innerhalb des Orts- und Landbestellbezirks des Aufgabe-Postorts. Die Grenze des Aufgabe-Postorts deckt sich mit der Gemeindegrenze.

Diese Definitionen sind unabhängig von der Klassifikation einer Postanstalt.Soweit so gut. Die Frage, die ich mir stelle: Kann man anhand der Klassifikation von Postanstalten (Ag, A III - A I) Rückschlüsse auf deren Eigenschaft als selbständiger Postort ziehen?

Dabei möchte ich folgende These zur Diskussion stellen und um vielfältige kritische Antworten bitten:

Egal, welchen Status eine Postanstalt hat (Ag, A III, A II, A I): Sobald sie ZdA oder ZA wird, verliert sie ihre bisherige Klassifikation und gleichzeitig die Eigenschaft als selbständiger Postort im gesetzlichen Sinne, wenn sie vorher ein solcher war.

Daneben findet sich auch immer wieder die Formulierung: "Postanstalt im gesetzlichen Sinne", z. B. bei Sautter: Die Geschichte der Deutschen Post, S. 37:



Ist der Ausdruck "Postanstalt im gesetzlichen Sinne" gleichzusetzen mit "eigenständiger Postort"?

Beste Grüße,
Bernd
 
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