Thema: Drucksachen: Kennzeichnung einer Drucksache erforderlich ?
Werner Steven (RIP) Am: 18.10.2013 17:39:39 Gelesen: 15378# 12@  
Kurzübersicht “Drucksachen”
Im Königreich Westphalen wurde per Dekret vom 31.10. 1808 eine besondere Gebührenermäßigung für gedruckte, offen unter Kreuzband aufgelieferte Sachen eingeführt. Nach 1813 gab es diese Vorschrift nicht mehr.
1821 folgte Preußen im Regulativ über die Verwaltung des Zeitungswesens. Es gab nun eine Bogengebühr (ohne Unterschied der Entfernung) für Kataloge und Rundschreiben (Circulare) der Buchhändler und Kaufleute und für ungebundene Bücher bei offener Versendung unter Kreuzband.
1825 Postregulativ von 18.12.1824: Als Kreuzbandsendungen können von jedermann verschickt werden: Zeitungen, Zeitschriften, Preiskurante, gedruckte Zirkulare, gedruckte Empfehlungsschreiben, geruckte Lotteriegewinnlisten. [Die Liste der zugelassenen Sachen wurde dem Kundenwunsch immer mal wieder angepasst.] Gebühr ¼ der Briefgebühr, Freimachungszwang.
1828 kamen Fahnenabzüge ohne Handschrift und lithographierte Cirkulare hinzu.
1848 wurden handschriftliche Angaben des Absenders zugelassen.
1850 Im Postvereinsgebiet waren 4 Pfennige bzw. 1 Kreuzer, innerhalb Preußens 6 Pfg. je Lot, zu zahlen
1852 wurde die Auflieferung unzulässiger Sachen unter Kreuzband mit dem 4fachen Betrag, mindestens aber 5 Taler, bestraft.
1854 betrug die Höchstgebühr für Drucksachen, die gewöhnliche Briefgebühr.
1856 Ab 1.5 Gebühr in innerhalb Preußens auch 4 Pfg. je Lot.
1865 In einer Verordnung des Handelsministers wurden offene Karten gegen Drucksachengebühr zugelassen.
1867 Der Norddeutsche Bund senkte die Strafe von 5 auf 1 Taler (7.11). Höchstgewicht 15 Lot [250g]. Aus der Kreuzbandsendung wurde die Drucksache (11.12).
1869 wurden die Berichtigungen von Druckfehlern und Unterstreichungen, wenn sie keine briefliche Mitteilung darstellten, zugelassen (16.9). Drucksachen sollen sich auch äußerlich von Briefen unterscheiden, andere Zusammenfaltung oder unter Kreuzband.
1870 Statt Kreuzband auch Umschnürungen gestattet.
1871 Neu eingeführt wurden Bücherbestellzettel gegen Drucksachengebühr (15.10.). Strafbarkeit bei Auflieferung unzulässiger Dinge unter Drucksachen aufgehoben (28.10.). Neu zugelassen: Gebundene Bücher, die Beifügung einer Rechnung und einer handschriftlichen Widmung war erlaubt.
1872 Ab 1. Januar Gebühr bis 200g je 40g 4 Pfg. über 200 bis 250g 2 Sgr., bis 500g (Höchstgewicht) 3 Sgr.
1872 Ab 1. Juli Gebühr bis 250g je 50g 4 Pfg., über 250 bis 500g (Höchstgewicht) 3 Sgr.
1875 Ab 1.1. neue Gebühren,. Höchstgewicht 1 kg. Nun war auch die Versand im offenen Briefumschlag möglich.
1881 Zugelassenwaren auch Hektographien, wenn mindestens 20 Stück gleichzeitig am Schalter aufgeliefert wurden
1886 Zugelassen waren auch Papiere mit Blindenschrift.
1888 Bedruckte Doppelkarten mit gedruckten Angaben auf der nach außen gekehrten Rückseite wurden zugelassen.
1890 Zugelassen: Drucksachen in Rollenform, höchstens 45 cm lang und 1 Kg schwer. – 1897 in Rollenform bis 75 cm lang, 10 cm Durchmesser.
1898 Postkarten waren als Drucksachen nur zulässig wenn das Wort “Postkarte” durchgestrichen wurde (2.3.). Drucksachen mit Antwortkarte wenn Antwortkarte mit Wertzeichen beklebt war. Als Zusätze waren auf bedruckten Besuchskarten neben den Absenderangaben 5 Worte oder Buchstaben gestatt (17.10).
1900 Drucksachenkarten bis zur Größe der Paketadresse (bis 1910), Bücherzettel auch im offenen Umschlag zugelassen.
1907 Es wird gestattet bei Weihnachts-und Neujahrskarten 5 Worte oder Buchstaben. Auf der linken Vorderseite von Drucksachenkarten sind Aufdrucke jeder Art zulässig [ Bildpostkarte]
1910 Dreiteilige Drucksachenkarten brauchen nicht am oberen Rand zusammenhängen.
1917 Bezeichnung “Bücherzettel” erforderlich.
1921 Ab 1.2. Gegen Drucksachengebühr sind offene, einfache Drucksachenkarten in Postkartenformat ohne jeden nachträglichen Zusatz sowie Ansichtskarten mit nicht mehr als 5 Höflichkeitsworten, zugelassen.
1922 unzustellbare Drucksachen werden vernichtet, wenn nicht ausdrücklich eine Rücksendung verlangt wurde (22.12.1921). Ansichtskarten mit max. 5 Worten zur Gebühr von Drucksachenkarten. (1.7. Aufgehoben, Gebühr Drucksachen bis 20g (niedrigste Stufe. Ab 15.11 - 25g.). Meistgewicht für unteilbare Druckbände 2 kg.
1924 Ab 1.6 wird unterschieden zwischen Volldrucksachen 1. Stufe bis 50g, keine nachträglichen Änderungen, Gebühr 3 Pfg. und Teildrucksachen, nachträgliche Änderungen, Ziffern unbeschränkt, max. 5 Worte, Gebühr 5 Pfg..
1927 Unterscheidung aufgehoben, dafür ermäßigte Gebühr für offenen Drucksachenkarten. Höchstgewicht wieder 1 kg.
1933 Die Mindestzahl der im Abzieh- oder Schablonenverfahren hergestellten und gleichzeitig aufgelieferte Stücke ist auf 10 Stück herabgesetzt, es könne im gleiche Monat einzelne Stücke nachträglich aufgeliefert werden (10.11.). Es können kleine Muster zur Erläuterung des Drucktextes beigegeben werden.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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