Thema: Drucksachen: Kennzeichnung einer Drucksache erforderlich ?
Werner Steven (RIP)
Am: 18.10.2013 17:39:39
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Kurzübersicht “Drucksachen”
Im Königreich Westphalen wurde per Dekret vom 31.10.
1808
eine besondere Gebührenermäßigung für gedruckte, offen unter Kreuzband aufgelieferte Sachen eingeführt. Nach 1813 gab es diese Vorschrift nicht mehr.
1821
folgte Preußen im Regulativ über die Verwaltung des Zeitungswesens. Es gab nun eine Bogengebühr (ohne Unterschied der Entfernung) für Kataloge und Rundschreiben (Circulare) der Buchhändler und Kaufleute und für ungebundene Bücher bei offener Versendung unter Kreuzband.
1825
Postregulativ von 18.12.1824: Als Kreuzbandsendungen können von jedermann verschickt werden: Zeitungen, Zeitschriften, Preiskurante, gedruckte Zirkulare, gedruckte Empfehlungsschreiben, geruckte Lotteriegewinnlisten. [Die Liste der zugelassenen Sachen wurde dem Kundenwunsch immer mal wieder angepasst.] Gebühr ¼ der Briefgebühr, Freimachungszwang.
1828
kamen Fahnenabzüge ohne Handschrift und lithographierte Cirkulare hinzu.
1848
wurden handschriftliche Angaben des Absenders zugelassen.
1850
Im Postvereinsgebiet waren 4 Pfennige bzw. 1 Kreuzer, innerhalb Preußens 6 Pfg. je Lot, zu zahlen
1852
wurde die Auflieferung unzulässiger Sachen unter Kreuzband mit dem 4fachen Betrag, mindestens aber 5 Taler, bestraft.
1854
betrug die Höchstgebühr für Drucksachen, die gewöhnliche Briefgebühr.
1856
Ab 1.5 Gebühr in innerhalb Preußens auch 4 Pfg. je Lot.
1865
In einer Verordnung des Handelsministers wurden
offene Karten gegen Drucksachengebühr
zugelassen.
1867
Der Norddeutsche Bund senkte die Strafe von 5 auf 1 Taler (7.11). Höchstgewicht 15 Lot [250g].
Aus der Kreuzbandsendung wurde die Drucksache
(11.12).
1869
wurden die Berichtigungen von Druckfehlern und Unterstreichungen, wenn sie keine briefliche Mitteilung darstellten, zugelassen (16.9). Drucksachen sollen sich auch äußerlich von Briefen unterscheiden, andere Zusammenfaltung oder unter Kreuzband.
1870
Statt Kreuzband auch Umschnürungen gestattet.
1871
Neu eingeführt wurden
Bücherbestellzettel
gegen Drucksachengebühr (15.10.). Strafbarkeit bei Auflieferung unzulässiger Dinge unter Drucksachen aufgehoben (28.10.).
Neu zugelassen: Gebundene Bücher
, die Beifügung einer Rechnung und einer handschriftlichen Widmung war erlaubt.
1872
Ab 1. Januar Gebühr bis 200g je 40g 4 Pfg. über 200 bis 250g 2 Sgr., bis 500g (Höchstgewicht) 3 Sgr.
1872
Ab 1. Juli Gebühr bis 250g je 50g 4 Pfg., über 250 bis 500g (Höchstgewicht) 3 Sgr.
1875
Ab 1.1. neue Gebühren,. Höchstgewicht 1 kg. Nun war auch die
Versand im offenen Briefumschlag
möglich.
1881
Zugelassenwaren auch Hektographien, wenn mindestens 20 Stück gleichzeitig am Schalter aufgeliefert wurden
1886
Zugelassen waren auch Papiere mit
Blindenschrift
.
1888
Bedruckte
Doppelkarten
mit gedruckten Angaben auf der nach außen gekehrten Rückseite wurden zugelassen.
1890
Zugelassen:
Drucksachen in Rollenform
, höchstens 45 cm lang und 1 Kg schwer. – 1897 in Rollenform bis 75 cm lang, 10 cm Durchmesser.
1898
Postkarten waren als Drucksachen nur zulässig wenn das Wort “Postkarte” durchgestrichen wurde (2.3.).
Drucksachen mit Antwortkarte
wenn Antwortkarte mit Wertzeichen beklebt war. Als Zusätze waren auf bedruckten Besuchskarten neben den Absenderangaben 5 Worte oder Buchstaben gestatt (17.10).
1900
Drucksachenkarten bis zur Größe der Paketadresse (bis 1910), Bücherzettel auch im offenen Umschlag zugelassen.
1907
Es wird gestattet bei Weihnachts-und Neujahrskarten 5 Worte oder Buchstaben. Auf der linken Vorderseite von Drucksachenkarten sind Aufdrucke jeder Art zulässig [
Bildpostkarte
]
1910
Dreiteilige Drucksachenkarten
brauchen nicht am oberen Rand zusammenhängen.
1917
Bezeichnung
“Bücherzettel”
erforderlich.
1921
Ab 1.2. Gegen Drucksachengebühr sind offene, einfache
Drucksachenkarten in Postkartenformat
ohne jeden nachträglichen Zusatz sowie
Ansichtskarten mit nicht mehr als 5 Höflichkeitsworten
, zugelassen.
1922
unzustellbare Drucksachen werden vernichtet, wenn nicht ausdrücklich eine Rücksendung verlangt wurde (22.12.1921). Ansichtskarten mit max. 5 Worten zur Gebühr von Drucksachenkarten. (1.7. Aufgehoben, Gebühr Drucksachen bis 20g (niedrigste Stufe. Ab 15.11 - 25g.). Meistgewicht für unteilbare Druckbände 2 kg.
1924
Ab 1.6 wird unterschieden zwischen
Volldrucksachen
1. Stufe bis 50g, keine nachträglichen Änderungen, Gebühr 3 Pfg. und
Teildrucksachen
, nachträgliche Änderungen, Ziffern unbeschränkt, max. 5 Worte, Gebühr 5 Pfg..
1927
Unterscheidung aufgehoben
, dafür ermäßigte Gebühr für offenen Drucksachenkarten. Höchstgewicht wieder 1 kg.
1933
Die Mindestzahl der im Abzieh- oder Schablonenverfahren hergestellten und gleichzeitig aufgelieferte Stücke ist auf 10 Stück herabgesetzt, es könne im gleiche Monat einzelne Stücke nachträglich aufgeliefert werden (10.11.). Es können kleine Muster zur Erläuterung des Drucktextes beigegeben werden.
Quelle: www.philaseiten.de
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