Thema: Warenproben
Werner Steven (RIP) Am: 19.10.2013 12:02:23 Gelesen: 7187# 1@  
Kurzübersicht “Warenproben”

Napoleon führte im Königreich Westphalen im Jahre 1808 eine ermäßigte Briefgebühr für Warenproben ein. 1810 folgte Bayern, Baden 1812, Württemberg 1814, Sachsen 1822, Preußen 1825 (1.1) und Braunschweig 1832. In der Form, dass das Muster einem Brief - äußerlich als Muster erkennbar - anzuhängen war.

1850 Postvereinsvertrag: Warenproben im Vereinsverkehr als Anhängsel an einen einfachen Brief. Gebühr je 2 Lot der ganzen Sendung einfache Briefgebühr, Höchstgewicht 16 Lot.

1852 in Preußen (31.7.) wie im Vereinsverkehr.

1864 Warenproben als besondere Sendungsart (ohne zugehörigen Brief), Höchstgewicht 10 Lot. Gebühr ohne Rücksicht auf die Entfernung je 2½ Lot 4 Pfg. Freimachungszwang. Nur Muster ohne wirklichen Verkaufswert. Aufschriftfahnen zulässig.

1871 Gebühren je 40g - ⅓ Pfg. Höchstens 2 Sgr.

1872 Gebühren je 50g - ⅓ Pfg.

1875 bis 250g 10 Pfg.

1879 Höchstmaße 20x10x5 cm.

1883 Rollenform zugelassen Höchstmaße 20x7½ cm.

1886 Sendungen müssen nicht mehr als Warenprobe bezeichnet sein.

1888 Aufschriftsfahnen unzulässig (seit 1864 zugelassen, 1900 wieder erlaubt)

1890 Höchsmaße 30x20x10, Rollen 30x15 cm.

1898 (18.12.) Meistgewicht auf 350g erhöht. Gebühr für 250 bis 350g - 20 Pfg.

1900 Fahnen wieder erlaubt.

1914 Höchstgewicht 500g, Gebühr für 250 bis 500g - 20 Pfg.

1925 Ab 1.8. Gebühr bis 250g - 15 Pfg. bis 500g - 30 Pfg.

1931 Höchstmaße 40x25x10, In Rollerform 30x15, Dreiecks- Kreis- oder Ovalform erlaubt.

1933 Maße wie bei Briefen. Gebühren bis 100g - 8 Pfg. bis 250g 15 Pfg. bis 500g 30 Pfg.

1867 Höchstgewicht versuchsweise 10 Lot.
 
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