Thema: Philaseiten Privat Auktion (PPA)
Holger Am: 08.07.2008 09:11:24 Gelesen: 708394# 137@  
Noch einmal zum Thema Online-Banking.

Aus meinem beruflichen Umfeld sind mir sehr wohl Fälle von e-banking Mißbrauch ohne Kundenverschulden bekannt. Es ist stets ein Wettlauf zwischen der Finanzbranche und den "bösen Buben". Als Angestellter eines nicht gerade kleinen Geldinstituts nutze ich prinzipiell die Überweisungsterminals und aus o.g. Grund NIE das Online-banking.

Und auch Antiviren-Programme bieten nicht immer den versprochenen Schutz.

Daher wohl auch folgende Pressemeldung, die gestern durch die Gazetten ging:

Urteil zu Online-Banking - Kunden können aufatmen

Gute Nachrichten für Online-Bankkunden: Stehlen Kriminelle mit einer Spionage-Software Bankdaten von einem virengeschützten Computer, muss das Geldinstitut für eventuelle finanzielle Schäden haften. Das hat das baden-württembergische Amtsgericht Wiesloch entschieden. Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht (Az.: 4 C 57/08). Rechtsanwälte hoffen jetzt auf einen Präzedenzfall. Denn in den wenigen ähnlichen Verfahren wurde bisher zuungunsten der Geschädigten entschieden.

Nach der Entscheidung der Richter in Wiesloch trägt die Bank das Fälschungsrisiko eines Überweisungsauftrags - und nicht der Geschädigte. Außerdem könne das Geldinstitut nicht das Risiko der Sicherung des PCs auf den Online-Kunden abwälzen.

Im verhandelten Fall hatten Kriminelle mit der sogenannten Keylogging-Methode den Computer eines Online-Kunden angezapft, während seine Ehefrau mehrere Überweisungen durchführte. Zwar war der PC durch ein gängiges Virenprogramm geschützt, dennoch gelang es den mutmaßlichen Tätern, von dem Konto über 4000 Euro an eine Mittelsfrau zu überweisen. Diese hob das Geld gleich ab und schickte es weiter ins Ausland. Die Frau konnte später von den Ermittlern gestellt werden.

Der Kontobesitzer verlangte von der Bank die Rückbuchung des Geldes, da er die Überweisung nicht veranlasst habe. Das Geldinstitut lehnte jedoch ab und berief sich auf einen "Anscheinsbeweis", wonach der Kunde selbst oder ein Dritter die Überweisung getätigt haben müsse. Außerdem verwies es auf die fehlende Firewall. Die Richter entschieden aber zugunsten des geschädigten Paares.

(Quelle: http://www.n-tv.de/990456.html)
 
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