Thema: Neue ebay-AGBs
drmoeller_neuss Am: 17.02.2014 17:04:12 Gelesen: 5638# 1@  
ebay gibt sich wieder neue AGBs, die letzte grössere Änderung stammt aus dem Jahr 2007.

ebay stellt die alten und neuen AGBs auf einer eigenen Seite gegenüber: http://pages.ebay.de/policies/aenderung-agb.html

Folgende Änderungen stechen ins Auge, im Kleingedruckten steckt sicherlich noch mehr:

1. Änderungen einger Begriffe:

ebay-Mitglieder sind jetzt "Nutzer". Damit unterstreicht ebay seine Stellung als Dienstleister und kommerzieller Anbieter einer Plattform, das "Wir-Gefühl" der ersten Stunde ist damit endgültig Vergangenheit.

Obwohl die neuen AGBs insgesamt übersichtlicher und verständlicher geworden sind, hat ebay bei der Wahl einiger Begriffe kein glückliches Händchen gehabt: ebay spricht auch dann von "Käufern" anstelle von "Anbietern", wenn rechtlich kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Auch sollte ebay besser von "Entgelten" anstelle von "Gebühren" sprechen, weil "Gebühren" der öffentlichen Verwaltung vorbehalten sind.

2. ebay-Tools:

Wird es ebay-Tools wie den Turbolister in Zukunft noch geben? Jedenfalls streicht ebay den entsprechenden Passus ersatzlos. Auch Verkaufsagenten gibt es nicht mehr.

Dafür sind sniper nicht mehr generell verboten. Legal sind aber nur die Sniper auf dem heimischen Rechner, weil ebay nach wie vor die Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte wie sniper-Webseiten verbietet. Bislang war es ebay aber auch schon egal, ob ein Gebot in der letzten Sekunde automatisch oder per Hand eingegeben wurde.

3. gewerbliche Anbieter:

ebay verpflichtet nun gewerbliche Anbieter dazu, ein entsprechendes ebay-Konto zu eröffnen. Es bleibt abzuwarten, ob es den "privaten Verkäufer" mit über 10.000 Bewertungen noch zukünftig auf ebay geben wird, oder ob zwischen Worten und Taten wieder grosse Unterschiede bleiben.

Nutzer, die die eBay-Dienste in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit nutzen, sind verpflichtet, ein gewerbliches eBay-Konto zu eröffnen und ihre Anmeldedaten um die gesetzlich erforderlichen Informationen zu ergänzen.

4. ebay-Niederlassung in Indien:

Der Markt auf dem Subkontinent scheint zu wachsen. Die indischen ebay-Kunden betreut jetzt eine eigene Niederlassung in Mumbai.

5. ebay-Diskussionsforum und "Ratgeber":

Wird es die in Zukunft noch geben? Jedenfalls streicht ebay den dazugehörigen Passus ersatzlos in seinen AGBs.

alt: 3. Die eBay-Website bietet Mitgliedern die technische Möglichkeit, in dem von eBay zur Verfügung gestellten Rahmen, die eBay-Website zu nutzen, um selbst Inhalte zu veröffentlichen.

Der an Stelle eingeführte Paragraph ist viel allgemeiner gefasst, und verpflichtet ebay nicht mehr dazu, "technische Möglichkeiten" zur Veröffentlichung eigener Inhalte zur Verfügung zu stellen.

6. PayPal

Die PayPal-Zahlungsbedingungen sind jetzt Bestandteil der ebay-AGBs und gelten für alle Transaktionen, die mit PayPal bezahlt werden.

7. Sperrung eines Verkäufers:

Ein Verkäufer kann auch dauerhaft (endgültig) gesperrt werden, wenn er niedrige detaillierte Verkäuferbewertungen erhalten oder wenn er wiederholt gegen eBay-AGBs oder -Grundsätze verstossen hat. Dieser Grundsatz ist genauso willkürlich und schwammig wie früher, neu ist aber die Einbeziehung der Sternchenbewertung in die Liste der Kriterien.

8. Gebühren für ebay-Nutzer

Dieser Passus in den AGBs entfällt. Einmal abwarten, was das für Konsequenzen hat:

alt: Die Anmeldung als Mitglied bei eBay ist kostenlos. eBay verlangt keine Gebühren für die Abgabe von Geboten und Annahmeerklärungen oder für den Erwerb von Artikeln.

Auch die "Gutschrift von Verkaufsprovisionen unter bestimmten Voraussetzungen" wird nicht mehr in den AGBs erwähnt.

9. Internationaler Verkauf:

Anbieter können Artikel jetzt offiziell auf einer anderen eBay-Website direkt einstellen. Bislang war das nur geduldet.

10. Verkauf an den unterlegenen Bieter

Diese Option entfällt. Auch bei einer Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Nutzer, der nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Verkäufer kein Vertrag zustande, selbst wenn das beide Parteien so wollen. Damit will ebay "Gebotsabschirmung" noch besser verhindern.

Es bleibt abzuwarten, ob die ebay-Software die eigenen AGBs unterstützt, und nicht den Zweibieter bei einer Gebotsrücknahme wieder zum Höchstbieter macht. Rechtlich ist das nicht möglich, da ebay in seinen AGBs schreibt: Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Der Wortstamm "erlischen" kommt von "löschen", und darunter verstehe ich nun einmal, dass ein Gebot komplett von der Liste gestrichen wird, wenn ein anderer Bieter ein höheres Gebot abgegeben hat.

Meines Erachtens sollte ebay die Möglichkeit der Gebotsrücknahme ganz streichen. Bei Realauktionen kann man einmal abgegebene Gebote auch nicht mehr zurücknehmen. Bei der Eingabe auf ebay muss man als Bieter sein Gebot noch einmal bestätigen. Da kann mir keiner mit dem Argument eines Tippfehlers kommen, oder dass der Hund mit seiner Pfote versehentlich an die Taste mit der Null gekommen ist. Die wenigen Fälle einer berechtigten Gebotsrücknahme könnten unter "Erklärungsirrtum" laufen und müssten gegenüber dem Anbieter ausdrücklich erklärt werden.

Vermutlich lässt ebay auch in Zukunft die Anbieter und Käufer alleine. Der Anbieter darf sich dann mit dem vermeintlichen Käufer herumschlagen, der nach einer Gebotsrücknahme den Artikel zum "Schnäppchenpreis" haben möchte, oder umgekehrt, der zwischenzeitlich überbotene Käufer weigert sich, den Artikel abzunehmen und beruft sich auf die ebay-ABGs, dass sein Gebot "erloschen" sei.

11. Zahlungsmodalitäten

Die wohl wichtigste Änderung ! Per AGB wird die Vorkasse zum Standardfall bei allen ebay-Transaktionen. Der Gesetzgeber macht gar keine Vorschriften, ob in welcher Reihenfolge Zahlung und Warenversand zu erfolgen haben. Theoretisch braucht der Verkäufer "Vorkasse" nicht mehr im Angebotstext zu erwähnen - schaden kann es aber nichts. PayPal kann zum "Zwecke des Risikomanagements" zum Zwang werden - dann klingelt die Kasse des ebay-Konzern gleich zweimal.

neu: 9. Der Käufer ist grundsätzlich zur Vorkasse verpflichtet. Sofern Käufer und Verkäufer nichts Abweichendes vereinbaren, ist der Kaufpreis sofort fällig und vom Käufer über die vom Verkäufer angebotenen Zahlungsmethoden zu begleichen. eBay behält sich vor, die für einen Käufer verfügbaren Zahlungsmethoden zum Zwecke des Risikomanagements einzuschränken.

Folgende Änderung steht nicht direkt im Zusammenhang mit den neuen AGBs, ist aber trotzdem erwähnenswert: gewerbliche Anbieter müssen bei Auktionen für die Option "Sofort kaufen" nicht mehr extra löhnen. Der "Sofort-Kaufen"-Preis muss aber 40% über dem Einstellpreis liegen.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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