Thema: (?) (241) Nachportobelege / Nacherhebung von Porto
Totalo-Flauti Am: 06.04.2014 19:16:05 Gelesen: 166531# 50@  
@ Marcello

Liebe Sammlerfreunde,

ich denke mal, dass das Königreich Württemberg trotz des eigenen Postregals gleich lautende Regeln des Kaiserreichs anwendete. Für zu bestellende Sendungen mit Eilboten war ab 01.04.1900 § 22 der Postordnung anzuwenden. Für die Nachsendung von Postsendungen galt der § 44 der Postordnung. Auf Eilsendungen wird im § 44 nicht explizit eingegangen. Im Absatz 1 des § 44 heißt es:

"Hat der Empfänger seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen und Postanweisungen nachgesendet, wenn nicht er oder der Absender eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat."

Der Brief wurde entsprechend des Vermerkes der ersten Empfänger-Postanstalt Lautenbach weitergeleitet. Da für den ersten Zustellungsversuch per Eilboten die Gebühr von 25 Pfennig entrichtet und "verbraucht" wurde, ist wie Du auch schon richtig vermutest für die erneute Zustellung per Eilboten durch die neue Empfänger-Postanstalt wieder in Ulm wiederum die Zustellgebühr für den Eilboten zu entrichten. Diesmal war die Gebühr eben durch den Empfänger zu entrichten.

Mit lieben Sammlergrüßen

Totalo-Flauti

P.S. Mich wundert allerdings der fehlende Abschlag des Ulmer Postamtes für den "finalen" Zustellungsversuch.
 
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