Thema: Rohrpostbelege
blaujacke Am: 10.05.2014 17:26:10 Gelesen: 1074564# 938@  
@ blaujacke [#937]

Wen es interessiert, hier noch die gesetzliche Grundlage für derlei Telegrammaufgaben in der Telegraphenordnung vom 15.06.1891:

In § 19, Abs. IV heißt es: „Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag gestattet werden, die Gebühren für die ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die durch die Buchung der Gebühren entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung.“
 
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