Thema: (?) (160) Postzustellungsaufträge und Postzustellungsurkunden Belege
BD Am: 20.09.2014 17:00:43 Gelesen: 122894# 20@  
Hallo Volkmar,

die Instruktion sagt u.a. dies. Nur 10 Pf. Gebühr für eine Insinuation mit förmliche Zustellung bei Behördenpost
§. IX. Schreiben mit Behändigungsschein.

Für die bei anderen Postanstalten eingelieferten Schreiben mit Behän­digungsschein werden erhoben:

1) das tarifmäßige Porto für den Hinweg des Schreibens,
2) eine Insinuations-Gebühr,
a) von l Sgr. bz. 4 Kr., wenn die Absendung von einer Staats- oder Communalbehörde, oder von einem Notar erfolgt,
b) von 2 Sgr. bz. 7 Kr., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt,
3) das tarifmäßige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins.
und
Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verwei­gert, weil der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Be­träge an Porto, Insinuations-Gebühr etc. nicht zahlen will, so hin­dert dieser Umstand allein die Aushändigung an den Adressaten nicht. Wird die Annahme dagegen aus einem anderen Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen angetroffen wird: so sind die von Behörden oder Notaren ausgehenden Schreiben an die Stuben- oder Hausthür des Adressaten zu befestigen, die von Privat-Personen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar zu erachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Befestigung an die Thür bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß die Wohnung, an deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten wirklich (als Miether, Nutznießer oder Eigenthü­mer etc.) gehört.

II In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.

III Die Porto- bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungsschein müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Be­stimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzo­gen zurückkommenden Behändigungsscheins von dem Absender ein­gezogen. Falls die Insinuation nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte zum Ansatz.

Das unter III stehende ist mit deinem Rückschein nicht in Einklang zu bringen, den es würde bedeuten, das der Tagelöhner nur die Zahlung der Insinuations-Gebühr und der Gebühr für den Rückschein verweigert hätte und das Hinporto des Briefes mit Zustellurkunde gezahlt hätte. Eine Zahlung des Gerichtes für das Porto des Briefes mit Zustellurkunde und eine Zahlung der Tagelöhners Lenkenhoff für die Insinuation und das Rückporto der Urkunde ist eigentlich nicht möglich.

Beste Grüße Bernd
 
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