Thema: (?) (160) Postzustellungsaufträge und Postzustellungsurkunden Belege
BD Am: 20.09.2014 17:05:30 Gelesen: 122531# 21@  
Nachtrag,

ab 1.1.1875 Pfennigwährung

I Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe ein gehörig ausgefüllter Behändigungs­schein äußerlich beigefügt und auf der Adresse vermerkt werden: "Mit Behändigungsschein". Auf die Außen­seite des zusammengefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. Im Betreff der Bestellung etc. der Briefe mit Behändigungsschein siehe § 35.

II Für Schreiben mit Behän­digungsschein werden erhoben:

1) das gewöhnliche Briefporto,

2) eine Behändigungsgebühr,

a) von 10 Pf., wenn die Absendung von einer Staats- oder Gemeindebehörde, oder von einem Notar erfolgt,

b) von 20 Pf., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt,

3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung des Behändigungsscheins.

Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu l die Einschreibgebühr von 20 Pf. hinzu.
 
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