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Thema: (?) (102) DDR: Dienstpost, ZKD-Post und drum herum
Das Thema hat 122 Beiträge:
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Werner Steven (RIP) Am: 20.06.2013 10:23:46 Gelesen: 134504# 48 @  
03.02.1988 Anordnung über Dienstsachen
vom 3. Februar 1988

Zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei der Arbeit mit Dienstsachen wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet:

I. Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Anordnung regelt die Arbeit mit Dienstsachen.
(2) Diese Anordnung gilt für Staatsorgane, Kombinate, wirtschaftsleitende Organe, Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften (nachfolgend Staatsorgane und Betriebe genannt). -
(3) Den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen und deren rechtlich selbständigen Einrichtungen wird empfohlen, diese Anordnung entsprechend anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmung

Dienstsachen im Sinne dieser Anordnung sind Informationen, die mit den Aufgaben und der Tätigkeit der Staatsorgane und Betriebe im Zusammenhang stehen, soweit sie nicht Staatsgeheimnisse sind.

§ 3 Verantwortung der Leiter


(1) Die Leiter der Staatsorgane und Betriebe sind für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei der Arbeit mit Dienstsachen verantwortlich. Sie haben die unbefugte Kenntnisnahme und die mißbräuchliche Verwendung von Dienstsachen zu verhindern.
(2) Die Leiter der Staatsorgane und Betriebe haben die sich aus dieser Anordnung ergebenden Maßnahmen sowie die Rechte und Pflichten der nachgeordneten Leiter und der anderen Mitarbeiter festzulegen.
(3) Die Leiter der Staatsorgane und Betriebe haben, wenn es der Schutz ausgewählter Dienstsachen, insbesondere geheimzuhaltender Informationen gemäß der Anordnung vom 22. Dezember 1987 - über den Geheimnisschutz (Sonderdruck Nr. 1306 des Gesetzblattes) erfordert, über die Bestimmungen dieser Anordnung hinausgehende Festlegungen zu treffen.
Solche Festlegungen können u. a. die Bestimmung der Personenkreises, der Kenntnis erhalten darf, die ausdrücklich Kennzeichnung als „Dienstsache", die Anwendung von Registriernummern, die Weitergabe gegen Quittungsleistung, die Bestimmung des Verteilers oder die besonders geschützte Aufbewahrung sein.
(4) Durch Belehrungen und andere Formen der Erziehung ist darauf Einfluß zu nehmen, daß die Mitarbeiter ordnungsgemäß mit den ihnen zur Kenntnis gelangenden Dienstsachen umgehen.

§ 4 Veröffentlichung


Die Veröffentlichung von Dienstsachen bedarf der Genehmigung der zuständigen Leiter.
II. Aufbewahrung, Registrierung, Mitnahme und Vervielfältigung von vergegenständlichten Diensts

§ 5 Aufbewahrung und Registrierung


(1) Vergegenständlichte Dienstsachen wie Schriftstücke, Karten, Zeichnungen, Bilder, Ton- und Datenträg u.a. (nachfolgend Dokumente genannt) sind sicher aufzubewahren.
(2) Die Aufbewahrung nach Arbeitsschluß hat grundsätzlich in verschlossenen Räumen und in verschlossenen Behältnissen zu erfolgen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Leiter.
(3) Dokumente sind entsprechend dem Aktenplan bzw. Aktenverzeichnis abzulegen.
(4) Dokumente sind im Verkehr zwischen den Staatsorganen und Betrieben bzw. mit den Bürgern beim Aus- und Eingang zu registrieren. Dazu können Postein- bzw. ausgangsbücher, Karteikarten, Listen, Datenträger u. a. für die Registrierung geeignete Mittel genutzt werden.

§ 6 Mitnahme


(1) Die Mitnahme von Dokumenten außerhalb der Staatsorgane und Betriebe ist nur zur Erfüllung von Arbeitsaufträgen mit Zustimmung der zuständigen Leiter zulässig.
(2) Bei Dienstreisen ist die Zustimmung zur Mitnahme von Dokumenten auf dem Dienstauftrag zu erteilen.
(3) Die Zustimmung zur Mitnahme von Dokumenten außerhalb der DDR ist in einer schriftlichen Mitnahmegenehmigung zu erteilen. Die Mitnahmegenehmigung ist beim Überschreiten der Staatsgrenze der DDR den Zollorganen der DDR unaufgefordert zu übergeben.

§ 7 Vervielfältigung


Die Vervielfältigung von Dokumenten, und die Nutzung von Vervielfältigungsgeräten ist durch die zuständigen Leiter für ihren Verantwortungsbereich zu regeln,

III. Archivierung und Vernichtung



§ 8 Archivierung

(1) Für die Aufgabenerfüllung nicht mehr laufend benötigte Dokumente sind gemäß den archivfachlichen Grundsätzen an die Verwaltungsarchive zu übergeben.
(2) Für die Archivierung, Bewertung und Kassation gelten die Bestimmungen über die Archivierung.

§ 9 Vernichtung


(1) Dokumente sind zu vernichten, wenn sie für die Arbeit nicht mehr benötigt werden, die in Aktenplänen oder Schriftgutbewertungsverzeichnissen festgelegten Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und sie gemäß Entscheidung der zuständigen Organe bzw. Archive nicht der dauernden Aufbewahrung als Archivgut unterliegen.
(2) Die Vernichtung von Dokumenten hat unter Berücksichtigung der materiellen Beschaffenheit so zu erfolgen, daß eine möglichst vollständige volkswirtschaftliche Verwertung erreicht wird.
(3) Die Vernichtung von Dokumenten durch Verbrennen und andere volkswirtschaftlich nicht vertretbare Formen ist grundsätzlich nicht gestattet. Nach Abstimmung mit dem zuständigen VEB Sekundärrohstofferfassung bzw. der zuständigen Papierfabrik können davon abweichende Festlegungen getroffen werden, sofern eine volkswirtschaftliche Verwertung nicht möglich ist.
(4) Dokumente sind vollständig vernichtet, teilvernichtet oder unvernichtet der Verwertung zuzuführen. Die Entscheidung ist unter Beachtung des Aussagewertes der Dokumente zu treffen.
(5) Die vollständige Vernichtung ist durch Nutzung geeigneter Vernichtungstechnik durchzuführen. Sie ist erreicht, wenn aus den verbleibenden Rückständen keine Offenbarung über den Inhalt möglich ist. Die Koordinierung der Nutzung der vorhandenen Vernichtungstechnik erfolgt durch die Räte der Kreise.
(6) Die Teilvernichtung ist durch Zerreißen, Herausreißen wichtiger Teile oder durch andere geeignete Formen des Unkenntlichmachens durchzuführen.
(7) Die vollständig vernichteten und die teilvernichteten Dokumente sowie die Dokumente, die unvernichtet der Verwertung zugeführt werden, sind gepreßt oder in anderer geeigneter Form verpackt bei den vom VEB Sekundärrohstofferfassung festgelegten Stellen abzuliefern. Im Interesse der Sicherheit oder aus Gründen der Transportökonomie kann eine direkte Zuführung zu den sekundärrohstoffverarbeitenden Betrieben erfolgen.
(8) Bei der Ablieferung von unvernichteten Dokumenten ist dem Übernehmenden eine Erklärung gemäß Anlage 1 zu übergeben. Die Übergabe einer Erklärung entfällt, wenn die Vernichtung in einem sekundärrohstoffverarbeitenden Betrieb unter Aufsicht eines Beauftragten des abliefernden Staatsorgans oder Betriebes vorgenommen wird.
(9) Die Vernichtung von Dokumenten metallischer Substanz (Metall-Matern, Adrema-Platten u. ä.) hat auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften zu erfolgen.
(10) Die Vernichtung von Dokumenten in Form von wiederholt benutzbaren Ton- und Datenträgern hat durch Löschen der Information zu erfolgen.

IV. Transport

§ 10 Transport durch den Zentralen Kurierdienst

(1) Der. Zentrale Kurierdienst (ZKD) ist ein staatlicher Kurierdienst der Deutschen Demokratischen Republik. Der ZKD gewährleistet den sicheren und schnellen Transport der übernommenen Sendungen mit Dokumenten (nachfolgend ZKD-Sendungen genannt). Die Aufgaben des ZKD werden im Auftrage des Ministeriums des ‚Innern auf der Grundlage von Vereinbarungen gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. November 1985 über das Post- und Fernmeldewesen von der Deutschen Post und den Verkehrsträgern des Transportwesens durchgeführt.
(2) Der Transport von Dokumenten zwischen den Staatsorganen und Betrieben innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik hat grundsätzlich durch den ZKD zu erfolgen, soweit nicht in dieser Anordnung für bestimmte Dokumente andere Festlegungen getroffen wurden.

§ 11 Maße und Gewichte für ZKD-Sendungen


(1) ZKD-Sendungen dürfen in Länge, Breite und Höhe zusammen das Maß von 150 cm nicht überschreiten. Bei Rollen ist eine Länge von 150 cm gestattet. -
(2) Das Gewicht einer ZKD-Sendung darf 10 kg nicht überschreiten.

§ 12 Gebühren für ZKD-Sendungen


(1) Der Transport von ZKD-Sendungen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Gebühren für die zum Versand bestimmten ZKDSendungen sind auf der Grundlage der Festlegungen des Ministers für Post- und Fernmeldewesen über Gebühren für ZKD-Sendungen (Anhang) zu berechnen und im ZKD-Ausgangsbuch (Vordruck ZKD 9) einzutragen. Die ZKD-Ausgangsbücher sind nach Ablauf 1 Monats der zuständigen Dienststelle der Deutschen Post zur Verrechnung der Gebühren vorzulegen. Die Form der Verrechnung ist zu vereinbaren.
(3) Zum Freimachen von ZKD-Sendungen kann der Abdruck eines Absenderfreistempels angebracht werden. In derartigen Fällen sind in den ZKD-Ausgangsbüchern keine Gebühren zu.vermerken.


§ 13 Verpackung und Verschluß der ZKD-Sendungen
[dito Sonderdruck 1306]

(1) Die Verpackung und der Verschluß haben so zu erfolgen, daß nicht eingesehen, nichts eingelegt oder entnommen werden kann und die Beschädigung einer ZKD-Sendung auf dem Transportwege unter normalen Umständen ausgeschlossen ist.
(2) Als Verpackungsmittel sind Briefumschläge, Papier, Karton, Pappe, Plastfolie, Leder sowie textile Materialien u. ä. zulässig. Die Verwendung von Verpackungsmitteln mit sichtbaren alten Beförderungs- oder Beschriftungsmerkmalen ist nicht gestattet.
(3) Verpackungsmittel mit Reißverschluß sind durch geprägte Plomben oder in anderer geeigneter Form zu sichern. Drahtheftklammern. Splinte u. ä. sowie Schlösser aller Art sind als Verschluß nicht zulässig.

§ 14 Beschriftung und Kennzeichnung der ZKD-Sendungen


(1) ZKD-Sendungen sind mit der Anschrift des Absenders und des Empfängers in der für Postsendungen festgelegten Form unter Angabe der Abteilung, des Sektors u. ä, zu versehen und links neben der Anschrift mit dem Abdruck des Kennzeichenstempels „ZKD", zu kennzeichnen (Anlage 2).
(2) Die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei kann für bestimmte Staatsorgane und Betriebe die Verwendung von Zusatzbuchstaben im Kennzeichenstempel „ZKD" festlegen.
(3) ZKD-Sendungen, für die der Absender einen Einzelnachweis der Übergabe an den ZKD benötigt, sind gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen. In den Abdruck des Kennzeichenstempels „ZKD" ist eine Transportnummer einzutragen (Anlage 3). Als Transportnummer ist die laufende Nummer des Nachweises zu verwenden, in dem der Ausgang des Dokuments registriert ist. Beim Versand von mehreren Dokumenten in einer ZKD-Sendung ist nur eine Transportnummer einzutragen.
(4) Benötigt der Absender eine Bestätigung über die Aushändigung der ZKD-Sendung an den Empfänger, ist unter dem Abdruck des Kennzeichenstempels „ZKD" der Vermerk „Zustellungsurkunde" anzubringen.
(5) ZKD-Sendungen, die nur von dem in der Anschrift genannten Leiter geöffnet werden sollen, sind mit- dem Vermerk „Persönlich" zu versehen.
(6) Andere als die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Angaben zur Kennzeichnung einer ZKD-Sendung sind nicht zulässig.
(7) Mit Genehmigung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei können Beutel mit Dokumenten (ZKD-Teilnehmerbeutel) direkt für den Empfänger gefertigt und eingeliefert werden. Dazu sind Beutel der Deutschen Post zu verwenden, die mit einer Beutelfahne des ZKD zu versehen und zu verplomben sind. Die Beutelfahne ist neben den postalischen Angaben mit der Anschrift des Absenders und des Empfängers zu versehen.

§15 Einlieferung und Abholung der ZKD-Sendungen


(1) ZKD-Sendungen sind bei der von -der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei festgelegten Dienststelle der Deutschen Post gegen Vorlage eines ZKD-Ausweises am ZKD-Schalter einzuliefern bzw. abzuholen.
(2) Die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei kann in begründeten Fällen die Abholung bzw. Zustellung von ZKD-Sendungen durch Angestellte der Deutschen Post festlegen.
(3) ZKD-Ausweise sind bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei schriftlich anzufordern. Nicht mehr benötigte ZKD-Ausweise sind an die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zurückzugeben.
(4) Die zum Versand bestimmten ZKD-Sendungen sind in ZKD-Ausgangsbücher (Vordruck ZKD 9) wie folgt einzutragen:
a) ZKD-Sendungen mit einer Transportnummer unter Angabe des Empfängers, der Transportnummer und der zutreffenden Gebühr;
b) ZKD-Sendungen mit dem Vermerk „Zustellungsurkunde" unter Angabe des Empfängers mit dem merk „ZU" sowie der zutreffenden Gebühr;
c) ZKD-Teilnehmerbeutel gemäß § 14 Abs. 7 unter Angabe des Empfängers mit dem Vermerk „Btl" sowie der zutreffenden Gebühr;
d) ZKD-Sendungen ohne Transportnummer bzw. den Vermerk „Zustellungsurkunde" stückzahlmäßig getr nach Gebührengruppen.
(5) Werden ZKD-Sendungen in größeren Stückzahlen eingeliefert, kann die Einlieferung zur Vereinfachung der Annahme mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Post in verschlossenen Beuteln oder Taschen erfolgen. Die Anzahl der Beutel bzw. Taschen ist zusätzlich im ZKD-Ausgangsbuch zu vermerken.
(6) Die Übernahme der ZKD-Sendungen bzw. Beutel oder Taschen ist von den übernehmenden Angestellten der Deutschen Post durch Abdruck des Tagesstempels im ZKD-Ausgangsbuch zu bestätigen.
(7) Für den Nachweis eingehender ZKD-Sendungen sindvon den Staatsorganen und Betrieben ZKD-Eingangsbücher (Vordruck ZKD 10) zu führen. Die Eintragungen werden durch den ausgebenden Angestellten der Deutschen Post vorgenommen.
(8) Werden ZKD-Sendungen in größeren Stückzahlen empfangen, kann der Empfang zur Vereinfachung der Ausgabe mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Post in verschlossenen Beuteln oder Taschen erfolgen Die Anzahl der übernommenen Beutel bzw. Taschen wird zusätzlich im ZKD-Eingangsbuch eingetragen.
(9) Der mit der Abholung beauftragte Mitarbeiter hat den Empfang der ZKD-Sendungen bzw. Beutel oder Taschen im ZKD-Eingangsbuch bei der Übernahme durch Unterschrift zu quittieren. Bei der Übernahme in den Staatsorganen und Betrieben ist die Vollzähligkeit zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.
(10) Ergibt die Prüfung einer eingegangenen ZKD-Sendund eine Unstimmigkeit, hat die Klärung durch den Empfänger mit dem Absender in eigener Zuständigkeit zu erfolgen. Besteht der begründete Verdacht, daß die Unstimmigkeit mit dem Transport durch den ZKD im Zusammenhang steht, ist die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu verständigen. Die Verpackungsmittel sind der Deutschen Volkspolizei zur Verfügung zu stellen.
(11) Wird von einem Empfänger beim Eingang einer ZKD Sendung festgestellt, daß diese nicht für ihn bestimmt ist, hat er sie unverzüglich dem eigentlichen Empfänger zu übersenden oder an den Absender zurückzusenden. Auf der ZKD Sendung ist ein entsprechender Vermerk anzubringen. Sind Empfänger und Absender nicht feststellbar, ist die ZKD Sendung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zuzuleiten.
(12), In den Staatsorganen und Betrieben ist die Übernahme von ZKD-Sendungen mit einer Transportnummer oder dem Vermerk „Zustellungsurkunde" zwischen den absendenden bzw. empfangenden Bereichen und der Poststelle durch Unterschrift mit Angabe des Datums zu bestätigen.

§ 16 Ausschluß vom Transport über den ZKD


Vom Transport über den ZKD sind ausgeschlossen
— Materialien, die nicht Dienstsache sind,
— Postkarten, Werbematerialien und nicht ausgefertigte Vordrucke.

§ 17 Transport außerhalb des ZKD

(1) Sofern die vom ZKD für den Transport einer ZKD-Sendung benötigte Zeit nicht den Anforderungen des Absenders bzw. Empfängers entspricht oder wenn die für die ZKD-Sendungen zulässigen Maße und Gewichte nicht eingehalten werden können, hat der Absender bzw. der Empfänger den Transport der Dokumente selbst durchzuführen.
(2) Vor der Durchführung von Transporten gemäß Abs. 1 haben die zuständigen Leiter Maßnahmen festzulegen, die die Sicherheit der Dokumente während des Transportes gewährleisten.
- (3) Es ist zulässig, Rechnungen, Lieferscheine u. ä. ohne Inanspruchnahme des ZKD durch die Deutsche Post befördern zu lassen.

§ 18 Versand an Botschaften der DDR und an andere Einrichtungen der DDR im Ausland

Dokumente an Botschaften der DDR und an andere Einrichtungen der DDR im Ausland sind nach den dafür geltenden Bestimmungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu versenden.

§ 19 Verluste

(1) Wenn festgestellt wird, daß ZKD-Sendungen, die dem ZKD zum Transport übergeben wurden, beim Empfänger nicht eingegangen sind, ist der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei unverzüglich schriftlich eine Mitteilung zu geben. Die Mitteilung muß enthalten:
a) Datum der Feststellung des möglichen Verlustes der ZKD-Sendung;
b) Absender;
c) Empfänger;
d) Art und Größe der ZKD-Sendung;
e) Angabe der Transportnummer;
f) kurze Ängabe über den Inhalt;
g) Tag der Einlieferung bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen Post;
h) beim Absender und Empfänger durchgeführte Maßnahmen zum Wiederauffinden der ZKD-Sendung.
(2) Über den Verlust von ZKD-Ausweisen sowie ZKD-Ein- bzw. Ausgangsbüchern ist die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei unverzüglich zu informieren.

V. Schlußbestimmungen


§ 20 Vordrucke


Vordrucke ZKD 9 (ZKD-Ausgangsbuch) und ZKD 10 (ZKD-Eingangsbuch) sind bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen Post zu beziehen.

§ 21 Übergangsregelungen zur Kennzeichnung von ZKD-Sendungen


(1) Sofern den Staatsorganen und Betrieben die gemäß § 14 Absätze 1 bis 2 geforderten Kennzeichenstempel noch nicht zur Verfügung stehen, gelten für die Kennzeichnung von ZKD-Sendungen die folgenden Regelungen:
a) ZKD-Sendungen, die ohne Transportnummer bzw. mit dem Vermerk „Zustellungsurkunde" zum Versand kommen, sind mit dem Kennzeichenstempel „Nur für den Dienstgebrauch" zu kennzeichnen. Unterhalb des Stempelabdruckes ist der Buchstabe „T" anzubringen.
b) ZKD-Sendungen, die mit einer Transportnummer zum Versand kommen, sind mit dem Kennzeichenstempel „Vertrauliche Dienstsache" zu kennzeichnen.. In den Stempelabdruck ist anstelle der laufenden Nummer eine Transportnummer gemäß § 14 Abs. 3 und anstelle der Ausfertigung der Buchstabe „T" einzusetzen.
(2) Die Verwendung der Kennzeichenstempel „Nur für den Dienstgebrauch" und „Vertrauliche Dienstsache" ist bis zum 31. Dezember 1989 zulässig.

§ 22 Kontrollbefugnisse der Deutschen Volkspolizei


(1) Die zuständigen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei sind berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung zu kontrollieren und zu ihrer Durchsetzung Forderungen zu stellen. Die Kontrollberechtigten weisen sich durch entsprechende Ausweise aus.
(2) ZKD-Sendungen unterliegen der Kontrolle und Verfügungsbefugnis der zuständigen Kontrollberechtigten der Deutschen Volkspolizei.

§ 23 Inkrafttreten


(1) Diese Anordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 24. Februar 1983 über den Umgang mit Dienstsachen und die Erteilung von Dienstaufträgen (Sonderdruck Nr. 1119 des Gesetzblattes) außer Kraft.
(3) Die Anordnung vom 6. Dezember 1971 zum Schutz der Dienstgeheimnisse (Sonderdruck Nr. 717 des Gesetzblattes) tritt am 1. Januar 1989 außer Kraft.
Berlin, den 3. Februar 1988
Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Dickel




WSt
 
Werner Steven (RIP) Am: 20.06.2013 10:34:34 Gelesen: 134499# 49 @  
Ich habe vorerst mein Pulver verschossen. Nun hoffe ich auf Beiträge von Euch, gerne auch in Kopie an mich zur Bearbeitung. Adresse per Klick auf meinen Namen.

Es wäre schön, wenn zu den Beiträgen besonders gute Belege gezeigt würden. Weiss aber auch nicht, wie man sie nachträglich einbaut.

Bin gespannt
Wst


 
Wachauer Am: 01.07.2013 00:45:43 Gelesen: 134140# 50 @  
ZKD - Brief (Zentraler Kurier Dienst) der DDR, Bad Kösen vom 8. 12. 1988



VEG (Volkseigenes Gut) "Weinbau" Naumburg (Saale) an die Agraringenieurschule Naumburg.

Herzliche Sammlergrüße
Gerhard

[Redaktionell aus dem Thema "Motiv Wein" kopiert]
 
hajo22 Am: 14.07.2013 13:34:50 Gelesen: 133771# 51 @  
Weil auch nicht so häufig anzutreffen (nach meinen Erfahrungen), zeige ich einen Brief mit Dienstmarke (Verwaltungspost B, Mi.Nr. 6), Geschäftspapiere aus Bautzen v. 18.11.54 nach Dresden.

Losung: "Die Freundschaft zur/Sowjet-Union sichert/auch Dir ein Leben in/Glück u. Wohlstand!", "Monat der DSF/November 1954".



Wer kann einen Brief vom "Zentralen Kurierdienst" (siehe Beispiel) mit Losungsstempel zeigen oder kann es das gar nicht geben (besonderer Postweg)?



Beispiel eines "Zentraler/Kurierdienst"-Briefes Berlin O 17 v. 19.7.57, Leitweg (Rückseite) Berlin O 17, 19.7.57, 10h, Reichenbach (Vogtl) 2, 20.7.57, 6h.

Schönen Sonntag.
Jochen

[Redaktionell aus dem Thema "DDR: Die Losungsstempel (Propaganda) der Deutschen Post" kopiert]
 
Stefan Am: 13.08.2013 21:07:33 Gelesen: 133089# 52 @  
@ [#15]; [#22] und [#48]

In einem Posten Absenderfreistempel mit AFS aus der ehemaligen DDR befanden sich ebenfalls einige Belege mit dem Handstempel "nur für den Dienstgebrauch" aus den Jahren 1981-1986:



handschriftliche Ergänzung des Buchstaben "T" unterhalb des Handstempels vom 10.09.1985



im Handstempelabschlag integrierter Buchstabe "T" vom 27.03.1986



im Handstempelabschlag integrierter Buchstabe "T" vom 13.01.1984



ohne Angabe des Buchstaben "T" im Handstempelabschlag vom 10.07.1981



ohne Angabe des Buchstaben "T" im Handstempelabschlag vom 22.09.1983

Gruß
Pete
 
drmoeller_neuss Am: 03.12.2013 17:47:17 Gelesen: 130047# 53 @  
Gützkow ist eine Kleinstadt bei Greifswald. Der Absender, der "VEB Reparaturwerk Neubrandenburg" hat neben Landmaschinen auch militärisches Material instand gesetzt. Bei diesem Schreiben ging es aber um die Ablieferung von Schrott. Wehe, man hat in der DDR den Schrottplan nicht erfüllt ! Dann wurde das Lager dreimal durchkämmt und nicht doch überlegt, ob man intaktes, aber nicht gebrauchtes Material besser in Schrott überführen sollte.

Interessant ist dieser Brief, der über den zentralen Kurierdienst der DDR gelaufen ist. Schliesslich sollte der Klassenfeind nicht mitbekommen.


 
Gernesammler Am: 07.01.2014 10:37:41 Gelesen: 129393# 54 @  
@ kauli

Hallo Dieter,

hier Stempel von Berlin Weissensee 1 mit Unterbuchstaben ab, Verwendungszeit 9.12.1963 - 2.4.1966 neues Spätdatum der 16.12.1966.

Versendet wurde hier ein Brief mit Zustellungsurkunde.

Gruß Rainer



[Redaktionell aus dem Thema "Die Poststempel Berlins" kopiert]
 
Altmerker Am: 09.01.2014 20:08:14 Gelesen: 129287# 55 @  
Postsachen als ZKD sind mir für mein Exponat untergekommen. Dazu kommt der rote Stempel zur Aufbewahrung/Vernichtung den ich auf Postsachen auch noch nicht sah.


 
Martinus Am: 09.02.2014 14:26:02 Gelesen: 128506# 56 @  
VEB Eisenwerk Erla

mit Stempel ZKD VEB Brenwerk ?



Mit verschiedenen Stempel, rechts ERLA (b) - wohl der erste um 16.00 Uhr, dann der Stempel von Schwarzenberg, schließlich noch zwei Stempel auf der Rückseite von Leipzig.

gruß Martinus
 
Detlef Am: 11.02.2014 10:11:14 Gelesen: 128455# 57 @  
Hallo,

ich stelle hier einmal einen ZKD-Brief aus Schwerin vom 13. 04. 1967 ein, zu dem ich Fragen habe.

Wie ich gelesen habe, war ab dem 1. Oktober 1956 statt des ZKD-Wertzeichens auch die Verwendung von ZKD-Absenderfreistemplern möglich.

Ist dieser Brief nun nicht mit 30 Pf. überfrankiert und war die Marke überhaupt nötig?

Wer kennt weitere Schweriner Absender, die einen ZKD-Freistempler hatten?



Gruß
Detlef
 
hlmj Am: 28.04.2014 17:55:59 Gelesen: 126660# 58 @  
Ich bitte um Eure Meinung zu folgendem Brief:


 
Fips002 Am: 25.01.2015 11:10:55 Gelesen: 121480# 59 @  
Von mir ein Einschreiben mit Dienstmarken von Zittau 22.9.1955 nach Berlin. Der Brief ist portogerecht mit 70 Pf. freigemacht mit Dienstmarken der 1.Ausgabe 15.8./01.10.1954 im Offsetdruck, Platte 1.

Ab 01.10.1954 betrug die Gebühr für einen Brief bis 20g im Fernverkehr 20 Pf. und die Einschreibgebühr 50 Pf.



Gruß Dieter
 
drmoeller_neuss Am: 26.01.2015 18:28:26 Gelesen: 121387# 60 @  
Hier ein Brief des "Volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetriebes für landwirtschaftliche Erzeugnisse" in Langensalza an die Deutsche Notenbank in Berlin vom 05. November 1958, verschickt mit dem zentralen Kurierdienst. Bereits einen Tag später war der Brief in Berlin, wie der Uhrzeit-Eingangsstempel der Notenbank demonstriert.



[Redaktionell kopiert aus dem Thema "Briefe deutscher Banken"]
 
Altmerker Am: 27.01.2015 20:47:30 Gelesen: 121378# 61 @  
@ Fips002 [#59]

Mir ist erinnerlich, dass es zu Dienstpost keine Zusatzleistungen wie R-Brief gab und auch keine Privatperson Adressat sein durfte.

Gruß
Uwe
 
Fips002 Am: 28.01.2015 12:39:28 Gelesen: 121313# 62 @  
@ Altmerker [#61]

Hallo Uwe,

für den zentralen Kurierdienst trifft zu, dass diese nicht an Privatpersonen und mit Zusatzleistungen zu verschicken waren.

Am 15. August 1954 trat eine Anordnung des Ministers für Post- und Fernmeldewesen in Kraft, wonach alle staatlichen Organe und Institutionen, Betriebe und Verwaltungen der volkseigenen Wirtschaft, Organe des staatlichen Handels sowie die volkseigenen Kreditinstitute verpflichtet waren, die von ihnen ausgehenden Postsendungen im Inlandverkehr mit Dienstmarken freizumachen. Alle Zusatzleistungen für Briefsendungen, wie zum Beispiel Einschreiben, waren zulässig.

Mit freundlichem Gruß
Dieter

[Beiträge [#59], [#61] und [#62] redaktionell kopiert aus dem Thema "DDR: Einschreiben"]
 
Fips002 Am: 29.01.2015 19:33:19 Gelesen: 121203# 63 @  
Ich zeige zwei Briefe von einem besonderen Kurierdienst der DDR. Für das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der DDR wurde das Postschließfach 101 beim Postamt 1020 Berlin eingerichtet. In der Adresse und im Absender ist die PSF-Angabe 101 zu erkennen. Zugang zu diesem Postweg hatten Mitarbeiter der DDR-Botschaften und anderer diplomatischen Vertretungen. Der Zusatz nach dem Schrägstrich hinter der PSF- Angabe 101 weist auf eine Auslandsvertretung der DDR hin.

Als Freistempler kamen der Pitney-Bowes-Freistempel und der Postalia-Freistempel zum Einsatz. Mit die MfAA-Post war der völlig normale Inlandtarif gültig. Allerdings: Die Absender aus dem Ausland hatten für diese Post eine Gebühr in Valuta zu entrichten, die sich an den Postgebühren des Gastlandes orientierte.



Brief von der Botschaft in der Arabischen Republik Ägypten PSF 101/16 nach Wesenberg mit Postalia Freistempel.



Rückseite mit Code Nr.16 - Botschaft der DDR in Ägypten



Brief von der Botschaft der DDR in Guinea-Bissau, Code-Nr. 99, nach Leipzig
mit Pitney-Bowes-Freistempel.

Gruß Dieter
 
Cantus Am: 04.06.2015 00:00:09 Gelesen: 118305# 64 @  


Ein ZKD-Brief vom VEB Eisenhüttenkombinat Ost, gelaufen am 28.5.1968 von Eisenhüttenstadt nach Berlin.

Glück Auf und viele Grüße
Ingo

[Redaktionell kopiert aus dem Thema "Motiv Geologie und Lagerstätten: Bergbau, Erzaufbereitung, Metallurgie"]
 
Sachsendreier53 Am: 08.06.2015 14:04:13 Gelesen: 118120# 65 @  
Zentraler Kurierdienst aus 7264 WERMSDORF vom 1.9.1966 über OSCHATZ 1 nach GRIMMA.

Ankunft in GRIMMA am 2.9.1966, 5 Uhr.





Zentraler Kurierdienst aus 7260 Oschatz nach 7264 Wermsdorf. Im blauen Handstempel der integrierte Buchstabe -B-, um 1970.



ZKD-Ausweis mit Lichtbild vom 20.7.1971, ausgestellt beim Volkspolizei-Kreisamt Oschatz.



ZKD-Ausweis ohne Passbild vom 12.9.1988, ausgestellt beim Volkspolizei-Kreisamt Oschatz.

Anmerkung: Wer kann über die Bedeutung des Buchstaben -B- im ZKD - Kastenstempel was sagen ?

mit Sammlergruß,
Claus
 
volkimal Am: 11.08.2015 14:22:41 Gelesen: 116344# 66 @  
Hallo zusammen,

heute zwei Belege zu diesem Thema:



Absenderfreistempel mit dem Wertrahmen des Zentralen Kurierdienstes.



Auffällig finde ich, dass bei den wenigen ZKD-Belegen in meiner Sammlung jeweils ein Ankunftsstempel und wie bei diesem Brief auch zwischendurch noch zwei Stempel abgeschlagen wurden. Gab es dazu eine Vorschrift?

Außerdem finde ich gut, dass beim Brief aus Naumburg Stempel aus drei Generationen abgeschlagen wurden.

1) Der alte Stempel des Deutschen Reichs mit aptiertem Sternchen (vor 1938)
2) Der typische DDR-Stempel ohne Postleitzahl (ca. 1954 - 1964)
3) Der neue DDR-Stempel mit Postleitzahl (ab 1.1.1965).

Viele Grüße
Volkmar
 
wajdz Am: 01.12.2015 20:14:02 Gelesen: 112686# 67 @  
Ein abgeschlossenes Sammelgebiet mit allerlei Absonderlichkeiten, die in der Regel dem pathologischen Sicherheitsbedürfnis des herrschenden Systems geschuldet waren. Ideologischer Postkrieg, regulierter Tausch, Briefmarkensätze mit Sperrwerten und eine Post innerhalb der Post wären da zu beackern. Hier ein Beleg für den spezialisierten Sammler:

Zentraler Kurierdienst 1956–1960. Post innerhalb der Post, Aufwand ohne Ende

Basierend auf den durch postalische Einrichtungen gestützten Zentralen Kurierdienst ZKD des Ministeriums des Inneren wurden am 1. April 1956 die zentralen staatlichen Organe, Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, volkseigene Betrieben sowie staatliche Institutionen und Einrichtungen der Deutschen Versicherungsanstalt, der volkseigenen Güter und des volkseigenen Handels als Verwaltungspost A an den ZKD angeschlossen.

Die Briefsendungen (incl. Päckchen) ohne Zusatzleistungen waren mit besonderen Marken durch den Absender freizumachen. Aufgeliefert wurden die Sendungen beim Aufgabepostamt. Die Abholung beim Empfängerpostamt hatte an besonderen Schaltern durch Bevollmächtigte zu erfolgen. Die Sendungen wurden 30 Tage aufbewahrt, anschließend die Briefumschläge vernichtet.


@ volkimal [#66]

Gab es dazu eine Vorschrift?

Jeder Brief, der vom Zentralen Kurierdienst transportiert wurde, musste auf der Vorderseite und auf der Rückseite zwei Kontrollstempel haben. Waren diese vorhanden, galt der Brief als ordentlich zugestellt. Der Stempel auf der Vorderseite und ein Stempel auf der Rückseite wurden von der Kontrollstelle des Postamtes angebracht, bei der der Brief aufgegeben wurde. Der zweite Stempel auf der Rückseite wurde von der Kontrollstelle des Auslieferpostamtes angebracht. Die Stempelung erfolgt nur, wenn die Post entsprechend den Vorschriften aufgegeben und transportiert wurde. Briefe, die innerhalb eines Kreises oder einer Stadt transportiert wurden, hatten auf der Rückseite nur einen Stempel.



? MiNr Verwaltungspost A 7N



MfG Jürgen -wajdz-

[Redaktionell verschoben aus dem Thema "DDR: Belege aus dem Privat- und Wirtschaftsleben"]
 
Totalo-Flauti Am: 18.06.2016 09:25:08 Gelesen: 106277# 68 @  
Liebe Sammlerfreunde,

ich zeige Euch einen ZKD-Brief aus Leipzig nach Espenhain. Hier wurde neben der ZKD-Kennzeichnung durch den Absender ein weiterer Stempel abgeschlagen "ZKD-Uschlag_an Poststelle zurück". Trotzdem ist der Umschlag der vorgeschrieben Vernichtung entgangen.

Mit lieben Sammlergrüßen

Totalo-Flauti.


 
volkimal Am: 18.06.2016 10:29:26 Gelesen: 106267# 69 @  
@ wajdz [#67]

Hallo Jürgen,

deine Antwort auf meine Frage "Gab es dazu eine Vorschrift?" aus Beitrag [#66] habe ich gerade erst entdeckt. Vielen Dank dafür.

Viele Grüße
Volkmar
 
Briefmarkentor Am: 18.06.2016 17:26:04 Gelesen: 106235# 70 @  
Das Wissen zu diesen Teilgebiet fehlt mir leider noch, deshalb vielen Dank für die bisherigen Ausführungen. Dies hindert mich natürlich nicht daran, derartige Belege in meine Heimatsammlung aufzunehmen und diese hier zu zeigen:



Brief bis 20 g über den Zentralen Kurierdienstes vom 26. April 1957 nach Berlin. Absender war die Handelsorganisiation (HO) in der Stadt Torgelow (Bezirk Neubrandenburg). Der Brief wurde portorichtig in Einzelfrankatur mit 20 Pfennigen (1 x Mi.-Nr. 7 - Ausgabe vom 1. Oktober 1956) frankiert und mit dem Zweikreisstegstempel TORGELOW (MECKL) / f abgeschlagen.

In der Empfängeranschrift fehlt die ZKD-Nummer, weshalb der Brief den Rat des Stadtbezirkes weitergeleitet wurde. Eingang gemäß Stempel am 27. April 1957. Von dort wurde der Brief an den Volkseigenen Betrieb (VEB) Deutscher Zentralverlag weitergeleitet. Eingang gemäß Stempel am 29. April 1957.
 
Cantus Am: 20.12.2016 01:36:19 Gelesen: 101493# 71 @  
Von mir ein Brief der Kratzenfabrik Leisnig (Kratzen = Drahtbürsten) vom 22.7.1960, gelaufen über Döbeln nach Karl-Marx-Stadt. Der Brief wurde mit der ZKD-Marke Mi. 3 freigemacht, die ab Dezember 1959 in Gebrauch war.



Viele Grüße
Ingo
 
Cantus Am: 04.02.2017 17:17:01 Gelesen: 100306# 72 @  
Deutsche Versicherungs Anstalt Zwickau, ZKD-Brief vom 10.1.1957, gelaufen nach Halberstadt.



Viele Grüße
Ingo
 

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